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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten

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Anhang 1 Bundesgesetz über den Fonds für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 87a der Bundesverfassung13 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …14,

beschliesst:

Art. 1 Fonds

1 Der Fonds für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung.

2 Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200515 ist subsidiär anwendbar.

Art. 2 Fondsrechnung

1 Der Bahninfrastrukturfonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

2 Die Erfolgsrechnung weist aus:

a. als Ertrag:

1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen;

2. die Aktivierung von Darlehen;

b. als Aufwand:

1. die Entnahmen für den Betrieb, den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie für diesbezügliche Forschungsaufträge;

2. die Rückzahlungen der Bevorschussung nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 5 BV;

3. die Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Fonds;

4. die Wertberichtigungen von Darlehen.

3

Die Bilanz weist aus:

a. auf der Aktivseite:

1. die Darlehen,

2. die sonstigen Forderungen;

b. auf der Passivseite:

1. die Bevorschussung,

2. die sonstigen Verpflichtungen,

3. die Reserve nach Artikel 7 Absatz 2.

Art. 3 Einlagen

1 Die Bundesversammlung beschliesst jährlich den Voranschlagskredit für die zweckgebundene Einlage in den Bahninfrastrukturfonds.

2 Die Kantone leisten jährlich einen Beitrag von 300 Millionen Franken zum Preisstand von 2014 in den Fonds. Dieser Beitrag wird um die halbe Entwicklung des Brutto-Inlandproduktes angepasst und folgt dem Bahnbauteuerungsindex.

13 SR 101

14 BBl …

16 AS 1999 775, 2005 2517, 2009 1169, 2010 5017