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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten
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Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
a. eine angemessene Grunderschliessung;
b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;
c. Anliegen der Raumordnungspolitik;
d. Anliegen des Umweltschutzes;
e. Anliegen der Behinderten.
3 Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber dem Bund und den beteiligten Kantonen je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die anteilige Abgeltung und die Darlehen.
4 Können sich die zuständigen Bundesbehörden, die beteiligten Kantone und die Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung nicht einigen, so entscheidet das UVEK unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2.
5 Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
6 Der Beschwerdeführer kann rügen:
a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
7 Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 51a (neu) Finanzierungsformen
1 Die geplanten ungedeckten Kosten für den Betrieb und den Substanzerhalt, einschliesslich der Abschreibungen und der nicht aktivierbaren Investitionskosten werden mit Abgeltungen finanziert.
2 Investitionen, die die verfügbaren Abschreibungsmittel und Liquiditätsreserven übersteigen, werden mit zinslosen und bedingt rückzahlbaren Darlehen finanziert. Übersteigen die verfügbaren Abschreibungsmittel die Investitionen, so sind bestehende bedingt rückzahlbare Darlehen an den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom ...8 zurückzuzahlen oder mit anderen Leistungen des Fonds zu verrechnen.
3 Bestehende und neue bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Bund kann sich überdies an notwendigen finanziellen Sanierungsmassnahmen beteiligen.
Art.54 Vergabe von Aufträgen
Infrastrukturbetreiberinnen und Erstellergesellschaften vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 56
Aufgehoben
8 BBl ...; SR ...