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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten
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1 Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum.
2 Den vorgesehenen Massnahmen liegt ein Bedarfsnachweis und ein betriebs- und volkswirtschaftlich abgestütztes Angebotskonzept zugrunde.
3 Der Bundesrat zeigt in den Vorlagen über die Ausbauschritte insbesondere die Folgekosten für das gesamte Eisenbahnsystem auf.
Art. 48d Planungen
Das BAV nimmt die notwendigen Planungen vor. Es bezieht die betroffenen Eisenbahnunternehmen und Kantone in geeigneter Weise ein.
Art. 48e Projektierung und Ausführung
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen oder Erstellergesellschaften projektieren die Massnahmen für den Ausbau der Infrastruktur und führen sie aus.
2Die Erstellergesellschaften müssen vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden.
3 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen oder Erstellergesellschaften in Umsetzungsvereinbarungen. Darin werden Massnahmen für die einzelnen Strecken und Knoten, die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.
4 Die Vereinbarungen werden durch das UVEK abgeschlossen. Geringfügige Anpassungen, insbesondere solche technischer oder organisatorischer Natur, können vom BAV vereinbart werden.
Art. 48f Laufende Optimierung der Arbeiten
Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.
Gliederungstitel vor Art. 49
6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur
1. Abschnitt: Im Allgemeinen
Art. 49 Grundsätze
1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.
2 Schienennetze für die Feinerschliessung sowie Strecken, die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften oder erhebliche Güteraufkommen erschliessen, sind von Bundesleistungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
3 Die Kantone beteiligen sich an der Finanzierung des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Leistungsangebotes.
Art. 51 Leistungsvereinbarungen
1 Der Bund, vertreten durch das BAV, die beteiligten Kantone und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre eine Leistungsvereinbarung ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest.