Vorlage
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 58
2. Abschnitt: Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur
Art. 58 Verpflichtungskredite
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Ausbauschritte nach Artikel 48c notwendigen Verpflichtungskredite.
Art. 58a (neu) Finanzierungsmodalitäten
1Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.
2 Die Einzelheiten werden in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48e geregelt.
Art. 58b (neu) Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen durch die Kantone
1 Die Kantone können zusätzliche oder alternative Massnahmen finanzieren, wenn deren Aufnahme in das strategische Entwicklungsprogramm möglich ist.
2 Sie tragen:
a. bei zusätzlichen Massnahmen: sämtliche Kosten;
b. bei alternativen Massnahmen: die Kostendifferenz zwischen der vom Bund und der von ihnen vorgesehenen Massnahme.
3 Die Beteiligung der Kantone darf weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu einer Mehrbelastung des Bundes führen.
4 Der Bund schliesst mit den Kantonen und den Infrastrukturbetreiberinnen Vereinbarungen über die Massnahmen ab. Darin werden die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.
Art. 58c (neu) Vorfinanzierung
Die Infrastrukturbetreiberinnen können mit den betroffenen Kantonen und Dritten Vereinbarungen zur Vorfinanzierung der von der Bundesversammlung beschlossenen und finanzierten Massnahmen abschliessen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des BAV.
Gliederungstitel vor Art. 58d
3. Abschnitt: Berichterstattung
Art. 58d (neu)
1 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
a. den Stand und den weiteren Ablauf der Arbeiten beim Ausbau der Infrastruktur;
b. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite;
2 Das UVEK erlässt die Ausführungsvorschriften für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.