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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten
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Art. 87a Eisenbahninfrastruktur (neu)
1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.
2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds mit eigener Rechnung finanziert. Die folgenden Mittel werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr dem Fonds zugewiesen:
a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
b. 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze 1 und 4, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
c. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
d. 4 Prozent der Einnahmen des Bundes aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
e. aus dem allgemeinen Bundeshaushalt ein Betrag von 2200 Millionen Franken zum Preisstand von 2014; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.
3
Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.
Art. 130 Abs. 3bis (neu)
3bis
Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.
Art. 196 Ziff. 3, Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3
Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a
finanziert.
II
1
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.