Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 28 Seiten
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Erläuterungsbericht für die Anhörung zu Etappe 1
6 Standortregionen
Der Sachplan geologische Tiefenlager sieht vor, dass die Gemeinden einer Standortregion mittels «regionaler Partizipation» ihre Interessen ins Verfahren einbringen können. Eine Standortregion umfasst Gemeinden, die entweder durch ihre Geologie, durch oberirdische Bauten der künftigen geologischen Tiefenlager oder durch ihre Nähe zu den unmittelbar betroffenen Gebieten sowie durch zusätzliche raumplanerische, wirtschaftliche oder soziale Gegebenheiten besonders betroffen sein könnten.
Eine offene und transparente Information sowie der Einbezug der betroffenen Kantone, Regionen, Gemeinden und der Bevölkerung sind wesentlich für die erfolgreiche Durchführung des Standortauswahlverfahrens für geologische Tiefenlager. Ein zentrales Element für diesen Einbezug ist die «regionale Partizipation», die in Etappe 2 durchgeführt wird und deren Trägerschaft die «Standortregionen» bilden. Die regionale Partizipation gewährleistet, dass die Interessen, Bedürfnisse und Werte der Standortregionen berücksichtigt werden. Die Gemeinden der Standortregionen arbeiten mit dem BFE bei der Organisation und Durchführung der Partizipation zusammen. Die Standortkantone koordinieren diese Zusammenarbeit.
In Etappe 1 wird festgelegt, welche Gemeinden eine «Standortregion» bilden und in den in Etappe 2 vorgesehenen partizipativen Prozess einbezogen werden. In Zusammenarbeit mit Vertretenden der betroffenen Schweizer Kantone und Gemeinden sowie der angrenzenden deutschen Landkreise und Gemeinden hat das BFE die provisorischen Standortregionen festgelegt (vgl. Anhang).
Mit der Bezeichnung von konkreten Standorten für Oberflächenanlagen in den einzelnen Standortregionen zu Beginn der Etappe 2 kann sich die Betroffenheit von Gemeinden verändern. So können einzelne Gemeinden aufgrund der Verkehrserschliessung oder der unmittelbaren Nähe zu geplanten Oberflächenanlagen neu betroffen sein. Andererseits gilt es dann zu prüfen, ob Gemeinden aufgrund der konkreten Vorschläge für die Anordnung der Oberflächenanlagen nicht mehr als «weitere betroffene Gemeinden» zu einer Standortregion zählen. Deshalb werden in Etappe 2 die Betroffenheit überprüft und die Standortregionen nötigenfalls angepasst.