Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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Art. 15dbis Passausstellende Stellen

Abs. 1 Bst. a: Anerkannte Pferdezuchtorganisationen sollen die Möglichkeit haben, Equidenpässe auszustellen, sofern sie die Kriterien nach Artikel 15dtererfüllen.

Abs. 1 Bst. b und c: Für Nicht-Herdebuchtiere, die keiner Zuchtorganisation angehören, müssen weitere Stellen Equidenpässe ausstellen können. Dazu bieten sich der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank als Inhaber aller notwendigen Daten sowie der Schweizerische Verband für Pferdesport (SVPS) an, der diese Dienstleistung bereits heute erbringt.

Abs. 2: Die Anerkennung als passausstellende Stelle gilt für maximal 10 Jahre, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Anerkennung von Zuchtorganisationen ebenfalls auf 10 Jahre befristet ist. Sie ist jedoch auf die Dauer der Anerkennung als Zuchtorganisation bzw. die Aufrechterhaltung des Dienstleistungsvertrags mit dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank beschränkt.

Artikel 15dter Kriterien für die Anerkennung

Bst. a: Es geht darum, dem BLW die Kompetenz einzuräumen, ein Gesuchsformular für die Anmeldung zu schaffen, um dem Wildwuchs verschiedenster Gesuche zu begegnen.

Bst. b: Der bestehende Schweizerische Equidenpass, der von den meisten Zuchtorganisationen verwendet wird, wurde an die neuen Anforderungen der TSV und TZV angepasst. Ein einheitliches Dokument für alle Equiden erleichtert die Arbeit der involvierten Stellen. Deshalb darf nur dieser Passrohling verwendet werden.

Bst. c: Die Daten für den Equidenpass gemäss Artikel 15d TSV werden beim Betreiber der Tierverkehr-Datenbank bezogen und inhaltlich nicht verändert. Ausnahme: Für die Identifizierung mit dem grafischen und dem verbalen Signalement kann das handerfasste "Original"-Signalement in den Pass eingefügt werden. Dabei muss von der passausstellenden Stelle sichergestellt werden, dass es sich um die eingescannte auf der TVD hinterlegten Version handelt (Datenkonsistenz). Für diesen Datenbezug muss die passausstellende Stelle mit einem Internetzugang ausgerüstet sein; die passausstellende Stelle ist selber für den Datenbezug verantwortlich.

Bst. d: Für einen zu einem Herdebuch gehörigen Equiden werden im Equidenpass zusätzlich zu den in Artikel 15d TSV verlangten Daten auch die Daten nach Artikel 20a TZV in Form einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung verlangt. Die in Artikel 20a TZV gelisteten Angaben sind Minimalangaben; weitergehende Angaben sind erlaubt.

Bst. e: Die Antragstellerin oder der Antragssteller muss Gewähr bieten, im Durchschnitt von zwei Jahren gesamthaft mindestens 100 Equidenpässe ausstellen zu können. Damit werden ein gewisses Know-How und eine Routine in der Passausstellung gefordert. Da die Ausstellung der Equidenpässe der TVD gemeldet werden muss, ist diese Anforderung ohne grossen Aufwand kontrollierbar.