Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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und Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls im betroffenen Bestand. Zudem müssen durch eine Blutuntersuchung des betroffenen Bestands alle infizierten Tiere erfasst werden.

Artikel 112c Seuchenfall

Um eine Vermehrung und Verbreitung der Pferdepest-Viren zu verhindern, müssen die verseuchten Tiere getötet werden. Zeigt die epidemiologische Analyse des Seuchenausbruchs jedoch, dass dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann, kann das Bundesamt anordnen, dass auf die Tötung der verseuchten Tiere verzichtet wird. Das Bekämpfungsziel soll in der Folge mit anderen Massnahmen erreicht werden – insbesondere mit der Schutzimpfung von Equiden (vgl. Art. 112f).

Artikel 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete

Die Pferdepest wird durch Stechmücken übertragen. Treten in einem bestimmten Gebiet oder während eines bestimmten Zeitraums wenig oder keine Mücken auf, kann auf Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor den Vektoren der Pferdepest verzichtet werden.

Artikel 112f Impfungen

Zurzeit stehen kommerziell lediglich attenuierende Lebendvakzinen gegen einzelne Serotypen der Pferdepest zur Verfügung. Bei Seuchenfreiheit ist die Impfung gegen die Pferdepest in der Schweiz verboten, um die Verwendung von Lebendvakzinen möglichst zu verhindern.

Bei einem Ausbruch der Pferdepest hingegen soll die Impfung als wirksames Instrument der Seuchenbekämpfung zur Verfügung stehen. Für den Erfolg einer Impfkampagne ist es entscheidend, dass der Einsatz national koordiniert erfolgt. Demzufolge bestimmt das Bundesamt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatzweise der Impfstoffe.

Afrikanische und Klassische Schweinepest

Artikel 118 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

Die in Artikel 90 Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmen zur Stall-Quarantäne (Auslauf in Laufhöfen und auf angrenzende Weiden, Verbringung zur direkten Schlachtung) sollen erst zur Geltung kommen, wenn alle Bestände innerhalb der Schutzzone geprüft und als negativ befunden worden sind.