Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten
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Bst. f: Die Antragstellerin oder der Antragssteller muss über genügend Ressourcen verfügen, um in der Regel bis zum 31. Dezember des Geburtsjahres des Equiden einen Equidenpass ausstellen zu können. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, erfolgt eine Rückmeldung mit Begründung an den Eigentümer. Ausnahmen vom Grundsatz können beispielsweise sein:
- wenn das Ursprungszuchtbuch eine DNA-Abstammungsüberprüfung verlangt;
- wenn der Deckschein nicht ordnungsgemäss ausgefüllt wurde;
- wenn Abklärungen im Ursprungszuchtbuch notwendig sind (Name des Fohlens);
- wenn ein ausländischer Deckschein vorliegt (Abklärungen im Ausland notwendig);
- wenn die von der passausstellenden Stelle in Rechnung gestellten Kosten vom Equideneigentümer noch nicht bezahlt wurden.
Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden. Um einen Equidenpass ausstellen zu können, müssen für den jeweiligen Equiden die Identifikation und für nach dem 1.1.2011 geborene Equiden die Kennzeichnung in der TVD registriert sein.
Bst. g: Für die Erfassung eines ausländischen Equidenpasses (Einfuhr) sind insbesondere folgende Vorgaben massgebend:
- Nachdem der Eigentümer den eingeführten Equiden in der TVD erfasst hat, muss eine anerkannte passausstellende Stelle den Equidenpass innerhalb von 30 Tagen auf seine Vollständigkeit und korrekte Erfassung in der TVD prüfen. Der Eigentümer unterbreitet den Pass zu diesem Zweck einer passausstellenden Stelle.
- Fehlt beim Equiden die UELN, so bringt sie die passausstellende Stelle im Ursprungsland in Erfahrung.
- Genügt der Equidenpass den Schweizerischen Anforderungen nicht, so wird der Pass von der passausstellenden Stelle entsprechend ergänzt.
- Weist der ausländische Pass ein ungenügendes Signalement auf, ordnet die passausstellende Stelle eine Nachidentifizierung am Tier an, und das Signalement wird nach dessen Meldung an die TVD für den Pass neu ausgedruckt und eingefügt.
Für die Annullation eines Equidenpasses sind insbesondere folgende Vorgaben massgebend:
- Bei Schlachtung, Verendung und Euthanasierung muss der Schlachtbetrieb bzw. der Eigentümer den Equidenpass der Stelle, die den Pass ausgestellt hat, zur Annullation zustellen. Wird der Pass einer anderen passausstellenden Stelle zugestellt, so kann auch diese den Pass annullieren.
- Die Annullation hat dauerhaft und gut sichtbar zu erfolgen (z.B. Lochung des Equidenpasses oder Stempel quer über die erste Seite).
- Der annullierte Equidenpass ist dem letzten Eigentümer auf Wunsch zuzustellen.