Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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Geflügelpest

Artikel 122 Allgemeines

Die Massnahmen bei niedrigpathogener Geflügelpest müssen detailliert in Form von technischen Weisungen geregelt werden, damit auch die nicht typischen LPAI-Seuchen- bzw. Verdachtsfälle, wie z.B. Betriebe, welche in einem Überwachungsprogramm serologisch positiv getestet werden, erfasst werden können.

Art. 122e Abs. 5 Niedrigpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Die EU-Richtlinie 2005/94/EG sieht in Artikel 40 für den Fall von niedrigpathogener Geflügelpest bei nicht gewerblichen Geflügelhaltungen Ausnahmen von der Tötungspflicht vor, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Möglichkeit zur Ausnahme von der Tötungspflicht für nicht gewerbliche Geflügelhaltungen soll auch in der Schweiz vorgesehen werden. Die Ausnahme wird auf der Basis der Risikoabschätzung RA54, welche im November 2009 am BVET erstellt worden ist, gewährt. Das genaue Vorgehen soll in den neu zu erstellenden Technischen Weisungen für niedrigpathogene Geflügelpest festgehalten werden.

Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE)

Die Bekämpfung der CAE ist auf die Ausrottung der CAEV (SRLV-Stämme vom B-Genotyp) bei Ziegen fokussiert. Da die Schafpopulation nicht in die CAE-Bekämpfung miteinbezogen ist, ist eine Ausrottung der CAE in der Schweiz kaum möglich. Aus diesem Grund wird die CAE zu den zu bekämpfenden Seuchen umklassiert. Die bisherigen Bestimmungen zur Bekämpfung der CAE (Art. 200 – 203a) sind nun in den Artikeln 217 – 221 enthalten. Nachfolgend werden nur die Neuerungen erläutert.

Art. 217 Diagnostik

Mit der verbesserten Diagnostik kann neu zwischen MVV (A-Genotypen) und CAEV (B-Genotypen)-Stämmen unterschieden werden. Als CAE-Erreger im Sinne der TSV gelten SRLV-Stämme vom B-Genotyp. Die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE werden in einer technischen Weisung des BVET klar festgelegt.

Art. 219 Verdachtsfall

Dank der Verbesserung der Diagnostik gibt es keine „nicht beurteilbaren“ Resultate mehr. Somit wird es keine Verdachtsfälle aufgrund einer serologischen Untersuchung mit weder eindeutig positivem noch eindeutig negativem Befund mehr geben. (Abs. 1).