Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
Ein Mindesttagessatz von 30 Franken wird bei wirklich mittellosen Tätern als zu hoch empfunden.63 In der Schweiz gebe es Personen, die trotz einer Vollzeittätigkeit nicht genug verdienen, um eine Geldstrafe mit einem Tagessatz von 30 Franken bezahlen zu können – ohne z.B. Arbeitslose oder Studenten zu erwähnen. Gewisse Personen wären daher gezwungen, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sich zu nehmen. Je höher der Mindesttagessatz, desto mehr würden wohlhabende Personen begünstigt bzw. Menschen mit kleinem oder ohne Einkommen krass benachteiligt.64 Stratenwerth spricht mit Blick auf die Erhöhung von 10 (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung) auf 30 Franken von einer dramatischen Verschärfung mit der absehbaren Konsequenz einer Zwei-Klassen-Justiz.
Aus diesen Gründen bevorzugen 9 Vernehmlassungsteilnehmer (wenn überhaupt) einen Mindestbetrag von 10 Franken.65 Gemäss TI könne mit einem solchen Betrag den Verhältnissen der einzelnen Person Rechnung getragen werden.
Umgekehrt ist der Mindesttagessatz nach SPI in Analogie zur Erwerbsersatzordnung auf etwa 50 Franken festzulegen. Der maximale Ansatz könne auf bis zu 5'000 Franken angehoben werden.
Skeptisch gegenüber der Änderung zeigen sich FER und CSDE. Im Rahmen seines Ermessensspielraums könne der Richter die persönliche Situation des Beschuldigten berücksichtigen und die am geeignetsten scheinende Strafe ausfällen. Bei einem Mindesttagessatz von 30 Franken könne die Strafe in vielen Fällen nicht bezahlt werden. Die Verurteilten würden sich wohl an Nahestehende wenden oder sich gar strafbar machen, um die Strafe zu bezahlen (FER). Auch CSDE befürchtet, dass durch den Mindesttagessatz der unerwünschte Effekt einer Mithaftung des Opfers verstärkt bzw. das familiäre oder partnerschaftliche Budget noch mehr belastet würde.
Gemäss ZH kann ein Mindesttagessatz von 30 Franken bei einkommensschwachen und sozial randständigen Personen zu stossenden Ergebnissen führen: Die im Vergleich zur heutigen Praxis höheren Beträge müssten immer bezahlt werden. Immerhin seien beim vorgeschlagenen Mindesttagessatz Geldstrafen von höchstens 5’400 Franken möglich. Abgelehnt wird das Argument, wo die Geldstrafe nur schwer bezahlt werden könne, stehe die Freiheitsstrafe zur Verfügung. Dies leiste dem Vorurteil Vorschub, dass sich reiche Täter freikaufen könnten. Es sei eine Formulierung zu prüfen, wonach der Mindesttagessatz in der Regel 30 Franken beträgt, davon aber (bei unter dem Existenzminimum lebenden Personen) in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann (ZH).
2. Änderungen bei der Freiheitsstrafe
2.1. Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB, Art. 34 MStG; Streichung von Art. 41 StGB und Art. 34a MStG)
Die Freiheitsstrafe soll nach Artikel 40 StGB und Artikel 34 MStG wieder ab 3 Tagen möglich sein. Die Einschränkung, dass sie im Regelfall mindestens 6 Monate betragen muss (Art. 40 i.V.m. 41 StGB, Art. 34 i.V.m. 34a MStG), entfällt. Dies wird von der grossen Mehrheit, nämlich von 45 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.66
63 Grüne, SP, DJS, auch NE.
64 UNIL, UNINE; vgl. auch SO; SAV.
65 SO, TI; SP; Justiz SH; wohl auch DJS, SVR, UNIL, UNINE; siehe auch BS.
66 AG, BE, BL, BS, FR (mit Bezug auf die bedingte Strafe), GE, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; Centre Patronal, FER, SGV, Travail.Suisse; CVAM, CSDE, IKA- GO, KIFS, KKJPD, KKLJV, KSBS, avocats GE, prosaj, SKLB, SKG, UNIGE, UNIL, UNINE, VSPB. Die Änderung wird von 9 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (vgl. Fn. 78). Nicht konkret äussern sich 9 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, GL; Städteverband; BStGer; SVJ, SPI, VKM; Bussien, Häfliger.