Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Die geltende Regelung sei zu einschränkend.67 Die in der Praxis gemachten Erfahrungen zeigten, dass kurze Freiheitsstrafen durchaus sinnvoll seien.68 Sie könnten eine negative Entwicklung beim Täter unterbrechen und eine Chance für eine Neuorientierung sein.69 Auch seien sie geeignet, dem Täter die Ernsthaftigkeit einer Sanktion vor Augen zu führen.70 Generell wird die stärkere abschreckende und präventive bzw. sanktionierende Wirkung kurzer Freiheitsstrafen hervorgehoben.71 Sie seien geeignet, gewisse Täter bzw. Täterkategorien eher vor weiterer Delinquenz abzuhalten.72
Die Änderung erlaube überdies, Strafen adäquat den Umständen des Einzelfalls anzupassen (FR, SG). Der Richter verfüge so über eine erweiterte Palette an Sanktionsmöglichkeiten (GE, FR) und einen grösseren Ermessensspielraum.73
Mit der geplanten Änderung würden die negativen sozialen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe abgefedert durch die Möglichkeit, diese mittels gemeinnütziger Arbeit oder Electronic Monitoring bzw. Halbgefangenschaft oder tageweisem Vollzug zu vollziehen,74 wenn nicht schon zum vornherein an ihrer Stelle eine unbedingte Geldstrafe verhängt werde (LU). Somit sei dem ursprünglichen Ziel der AT-Revision, kurze Freiheitsstrafen zurückzudrängen, immer noch Rechnung getragen (ZH, SKG).
TG und ZH betonen, Verurteilte in misslichen Verhältnissen bzw. randständige Täter könnten aufgrund des Aufenthalts in der Strafvollzugsanstalt auch gesundheitlich profitieren.75 Kurze Freiheitsstrafen seien gerade auch in Kombination mit ambulanten Massnahmen zu begrüssen. Durch den Aufschub einer Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme könne der notwendige Druck zu deren erfolgreicher Durchführung aufgebaut werden. Bei Kombination mit einer Geldstrafe müsse die Massnahme dagegen mangels Motivation oft ersatzlos aufgehoben werden (ZH und KKLJV).
In Fällen häuslicher Gewalt hätten gewaltbetroffene Personen, die u.U. dringend auf wirtschaftliche Unterstützung durch den Täter angewiesen sind, kein Interesse, die Fälligkeit einer hohen Geldstrafe in Kauf zu nehmen. Daher käme es häufig zur Einstellung des Strafverfahrens (ZH). Eine Geldstrafe belaste zudem das meist mit wirtschaftlichen Problemen kämpfende Opfer und seine Familie bzw. das Familienbudget. Durch die nicht individualisierbare Geldstrafe könne sich eine Mithaftung des Opfers ergeben. Demgegenüber seien (kurze) Freiheitsstrafen eindeutig individualisierbar. Sie könnten zudem mit Weisungen und Bewährungshilfe kombiniert werden, die idealerweise gewaltmindernd wirken. Bei Motivationseinbrüchen könne die verurteilte Person wählen, ob sie den Strafvollzug antreten oder das Programm durchhalten wolle; der Druck der Freiheitsstrafe diene der erfolgversprechenden Durchführung. Bei Vollzug der Freiheitsstrafe würden die vorhandenen Vollzugsformen die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (und des Erwerbseinkommens) ermöglichen.76
67 FR, LU, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV.
68 GR, SG, TG, UR, ZH, KKLJV.
69 SG, TG, UR, ZH; prosaj, SKLB.
70 GR, SG, TG, ZH.
71 GE, NE; Centre Patronal, SGV, Travail.Suisse; CVAM, SKG. Vgl. auch SVP, wonach u.a. die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe zugunsten der Geldstrafe die präventive Wirkung des Strafrechts und das Vergeltungsinteresse der Opfer systematisch unterlaufen habe. FER hebt den abschreckenden Effekt v.a. unbedingter Strafen hervor. Vgl. auch VSPB (die Verurteilung müsse, um etwas zu bewirken, schnell erfolgen, aber auch „wehtun“).
72 AG, BL, GR, ähnlich NE und VSPB. AG bringt vor, dass die Geldstrafe bei mittellosen Straftätern oder solchen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht als sinnvolle Strafform scheine.
73 FR; avocats GE, UNIL, UNINE.
74 LU, ZH; SKG; ähnlich prosaj und SKLB.
75 Auch sei eine Betreuung durch den Bewährungsdienst möglich, der im Interesse der Verurteilten Kontakte zu örtlichen Sozialdiensten veranlassen oder die Krankenversicherung aktivieren könne.
76 ZH; IKAGO, KIFS. Gemäss ZH verfügen die meisten Kantone über spezifische Programme und Therapien, die bei konsequenter Durchführung als Weisungen angeordnet werden können.