Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Die Mindestdauer von 3 Tagen verhindere exzessive Kosten, die für Freiheitsstrafen von geringerer Dauer anfallen würden.77
Gemäss VSPB war die Ersetzung der Freiheitsstrafen durch Geldstrafen anlässlich der letzten Revision ungerecht. Letztere erlaube denen, die Geld haben, einen Freiheitsentzug zu umgehen, während Personen ohne genügende finanzielle Mittel ihre Schuld mit Gefängnis abtragen müssten. Travail.Suisse hebt die symbolische Bedeutung einer Freiheitsstrafe hervor.
Die seinerzeitige Aufhebung kurzer Freiheitsstrafen hat gemäss UNIL und UNINE dazu geführt, dass die Richter zu längeren Freiheitsstrafen drängen würden. Die geplante Änderung führe daher zu einem weniger strengen Sanktionensystem.
Gemäss SP hat die vollständige Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafe z.T. zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt, weshalb sich diese Partei nicht gegen deren Wiedereinführung sträubt. Erforderlich sei aber eine umfassende wissenschaftliche Evaluation, damit sich die Ausgestaltung gezielt an den festgestellten Defiziten orientieren könne. Zudem bedinge die Wiedereinführung, dass gleichzeitig schweizweit das Electronic Monitoring eingeführt werde.
Abgelehnt wird die Änderung von 9 Vernehmlassungsteilnehmern.78 Die Aufhebung kurzer Freiheitsstrafen sei gerade das Hauptziel der Revision von 2007 gewesen; von einer vorschnellen Kehrtwende sei abzusehen (Justiz SH, SVR, ähnlich SAV, Riklin). Die Überzeugung, (kurze) Freiheitsstrafen würden gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abhalten und könnten die Vergeltungsbedürfnisse der Rechtsgemeinschaft besser befriedigen als die blosse Geldstrafe, sei einstweilen als spekulativ zu bezeichnen (Justiz SH, SVR, vgl. auch CSP) bzw. hätte schon 1998 gelten müssen, die Botschaft lege jedoch ausführlich das Gegenteil dar.79 Die Vergeltungsbedürfnisse der Allgemeinheit dürften im Rahmen des geltenden Schuldstrafrechts keine vorrangige Bedeutung erlangen (Justiz SH, SVR). Offensichtlich scheine es dem Bundesrat mit der Restauration der kurzen Freiheitsstrafe nicht wohl zu sein, unternehme er doch einiges, um ihren Vollzug zu verhindern. So könne auf tageweisen Vollzug, Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit oder Electronic Monitoring ausgewichen werden (UNILU).
Auch sei rechtsstaatlich höchst problematisch, dass im Bereich von 3 Tagen bis 6 Monaten Freiheitsstrafe jegliches Kriterium fehle, wann statt einer solchen auf eine Geldstrafe zu erkennen sei (Riklin, ähnlich UNILU). Es seien erhebliche Rechtsungleichheiten vorprogrammiert. Besonders krass seien die Auswirkungen, wenn der bedingte Strafvollzug nicht in Frage kommt. Die Änderung sei auch mit Blick auf die Austauschbarkeit der Sanktionen abzulehnen. Im Bereich von bis zu 6 Monaten würden ausserdem fast nur Strafbefehle verhängt, welche von zahlreichen Betroffenen nicht verstanden würden und aufgrund der lockeren Verfahrensregeln oft nur auf rudimentären Unterlagen basierten. Diese Verfahrenserledigungsart weise den höchsten Anteil an Fehlurteilen auf. Besonders gravierend sei dies, wenn nun vermehrt auch Freiheitsstrafen mittels Strafbefehlen verhängt werden sollen (Riklin).
Kurze Freiheitsstrafen seien mit immensem administrativem Aufwand verbunden (CSP). Nach OW ist das Bedürfnis, auch bei leichten Delikten eine Freiheitsstrafe zu verhängen, zwar nachvollziehbar. Die Wiedereinführung der ganz kurzen Freiheitsstrafe bereits ab 3 Tagen sei aber nicht angemessen: Täter, die nur ein leichtes Delikt begangen haben, würden
77 Centre Patronal, SGV; CVAM. Zu den Hinweisen bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Revision siehe unten, Ziff. III.12.
78 CSP, Grüne; Justiz SH; SAV, SVR, UNILU; Riklin, Stratenwerth; wohl auch DJS, wonach die geplante Streichung von Artikel 41 StGB abzulehnen sei.
79 Stratenwerth. Vgl. auch SAV (kurze Freiheitsstrafen seien als kriminalpolitisch wenig überzeugend bewusst zurückgedrängt worden) und UNILU. Gemäss Stratenwerth ist der eigentliche Stein des Anstosses nicht die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe, sondern der Zwang, diese in der Regel bedingt auszusprechen.