Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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aus dem Arbeitsprozess genommen, was mit einer Geldstrafe verhindert werden könne. Die Anordnung von Freiheitsstrafen führe ausserdem zu hohen Vollzugskosten. Es müsse daher eine Mindestzeit geprüft werden, die weniger als 6 Monate, aber mehr als 3 Tage beträgt.
Skeptisch gegenüber der Wiedereinführung äussert sich die EVP. Sie könne die Häufigkeit der Ausfällung von Freiheitsstrafen beeinflussen, um deren negative Auswirkungen auf das Leben des Täters zu verhindern, womit geringere Delikte unbestraft blieben.
2.2. Wegfall des Vorrangs der Geldstrafe (Streichung von Art. 41 StGB und Art. 34a MStG)
Mit dem Wegfall von Artikel 41 StGB bzw. Artikel 34a MStG kommt dem Richter im Bereich von Strafen bis zu sechs Monaten wieder Wahlfreiheit zu, ob er eine bedingte bzw. unbedingte Freiheitsstrafe oder eine unbedingte Geldstrafe ausfällen will. Dies wird von 28 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.80
Der Richter erhalte wieder die Freiheit und den Ermessensspielraum, die im Einzelfall (schuld-)angemessene Strafform zu wählen81 und könne so der Gesamtheit der Umstände (GE, VD) wie auch spezial- und generalpräventiven Überlegungen (BL) Rechnung tragen. Gemäss ZH und SKG erlaubt die Änderung dem Gericht, gemäss Artikel 47 StGB die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters gesetzeskonform mitzuberücksichtigen, treffe eine Sanktionsart diesen doch je nach finanziellen und familiären Verhältnissen auf unterschiedliche Art und Weise.
Ausdrücklich abgelehnt wird die Änderung lediglich von 4 Vernehmlassungsteilnehmern.82 Die Praxis werde ohnehin nicht darum herumkommen, eine Rangfolge der Sanktionen und entsprechende Kriterien festzulegen. Daher sei kein Grund für die Streichung der Artikel 41 (und 46 Abs. 1 dritter Satz) StGB ersichtlich. Artikel 41 StGB könne allenfalls dahingehend angepasst werden, dass das Gericht nicht nur eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen kann, wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (so auch Stratenwerth mit Bezug auf die bedingte Freiheitsstrafe), sondern auch, wenn besondere spezial- oder generalpräventive Gründe dafür sprechen (BS). Die kurze Freiheitsstrafe solle nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen eine Geldstrafe aus unterschiedlichen Gründen nicht angebracht ist. Daher müsse deren Vorrang bestehen bleiben (SP). Das Argument der Prävention überzeuge nicht. Das Strafrecht müsse ein konsistentes System sein: Gleiches sei gleich zu bestrafen, um eine optimale Wirkung zu erzeugen (Grüne und DJS).
Eine kurze bedingte Freiheitsstrafe könne in Fällen von Ersttätern mit „unschlechter“ Prognose erwogen werden, die eine Geldstrafe nicht zahlen und gemeinnützige Arbeit nicht leisten können. Nach geltender Gesetzeslage müsse man hier eine bedingte Geldstrafe verhängen, von der man mit einiger Sicherheit wisse, dass der Vollzugsverzicht bei einer neuerlichen Straftat widerrufen werde und dass die Geldstrafe infolge Nichtbezahlung in eine unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt werden müsse (bzw. in einer Strafe nach Art. 46 StGB aufgehe). Bei Wahlfreiheit könne das Gericht auf eine Straftat im Bagatell- oder (sehr) leich-
80 AG, BE, BL, GE, GR, JU, NE, NW, SH, SO, UR, VD, VS, ZH; CVP, EVP, FDP, SVP; Centre Patronal, SGV, Travail.Suisse; CVAM, KSBS, avocats GE, prosaj, SKLB, SKG, UNIGE. Generell die bisherige Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe zugunsten der Geldstrafe kritisiert die SVP. Die Änderung wird von 4 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (vgl. Fn. 82). Nicht konkret äussern sich 26 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, FR, GL, OW, SZ, TG, TI, ZG; CSP; Städteverband, FER; Justiz SH; IKAGO, KIFS, KKJPD, KKLJV, SPI, SVJ, SVR, UNIL, UNINE, VSPB, VKM; Bussien, Häfliger, Riklin. Centre Patronal, SGV, CVAM nehmen Bezug auf die mit Blick auf die Abschaffung des Vorrangs der Geldstrafe erforderliche Änderung von Artikel
44 MStG (Anrechnung der Untersuchungshaft). Besser als einen Abs. 2 anzufügen, sei es, den zweiten Satz zu korrigieren (vgl. Art. 51 StGB). Der vorgesehene Abs. 2 wiederhole ohnehin einen Teil des zweiten Satzes.
81 AG, BL, JU, SO, ZH; SKG, ähnlich VD.
82 BS; SP; UNILU; Stratenwerth. Vgl. auch Grüne, DJS.