Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
ten Bereich mit einer Geldstrafe reagieren, die aber stets vollziehbar sei. So trete die Situation ein, die das Parlament durch die Einführung der bedingten Geldstrafe habe entschärfen wollen: dass solche Straftaten nicht mit bedingter Geldstrafe belegt werden könnten. Um den Vollzug bei einem Ersttäter zu vermeiden, bleibe nichts als die Auferlegung einer bedingten kurzen Freiheitsstrafe, obwohl deren Wiedereinführung gerade mit der höheren Eindruckskraft begründet werde, deren es im konkreten Fall aber gar nicht bedürfe. Gegen den VE seien daher alle Einwände zu erheben, die bereits gegen das alte Recht gesprochen hatten. Kurze Freiheitsstrafen würden wahrscheinlich erneut zur dominierenden Strafart. Es kämen wieder breitflächig Vermeidungsstrategien zur Anwendung, um deren Kollateralschäden zu entschärfen. Insofern läge ein Etikettenschwindel bzw. ein tatsächlicher Rückschritt vor. Die im alten Recht beklagte Sanktionenarmut wäre wieder da, einzig die teilbedingte Freiheitsstrafe käme dazu (UNILU).
Auch BStGer und CSDE bedauern, dass das Verhältnis zwischen bedingter Freiheitsstrafe und unbedingter Geldstrafe nicht im Gesetz geregelt sei, bzw. das Gesetz keine Kriterien zur Festlegung der Strafart formuliere. Auch BL hält solche Kriterien für bedenkenswert, damit die Rechtsanwendung in den einzelnen Kantonen nicht zu stark divergiere. Gemäss CSDE könnte wenigstens festgehalten werden, dass Gründe der General- oder Spezialprävention zu berücksichtigen sind. Ansonsten würde sich die Wahl wohl v.a. am finanziellen Kriterium ausrichten, ob eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden könnte.
Das BStGer befürchtet, dass die Geldstrafe ohne die Vorgabe von Kriterien zur Ausnahme wird. Auch gemäss SG dürfte der Richter aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in der Regel die bedingte Freiheitsstrafe wählen, da diese weniger stark in die Rechtsposition der verurteilten Person eingreift (ähnlich LU). Ausserdem könne so die recht aufwendige Berechnung des Tagessatzes unterbleiben. Gemäss LU wird die Geldstrafe nur noch dort eine Rolle spielen, wo aufgrund einer Schlechtprognose eine unbedingte Strafe bis zu 180 Tagen bzw. Tagessätzen ausgesprochen werden muss. In diesem Fall solle der Richter im Einzelfall die sachgerechte Sanktion aussprechen können. Es stelle sich die Frage, ob die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Umwandlung der bedingten Freiheitsstrafe in eine unbedingte Freiheitsstrafe einen Antrag auf Umwandlung in eine unbedingte Geldstrafe stellen könne.
IKAGO und KIFS schlagen mit Blick auf Fälle häuslicher Gewalt einen neuen Artikel 40 Absatz 2 StGB (recte wohl Art. 41 Abs. 2 StGB) vor.83
3. Wegfall der Verbindungsstrafe beim bedingten Vollzug (Streichung von Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 36 Abs. 4 MStG)
20 Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die ersatzlose Aufhebung der Verbindungsstrafe ab.84
83 Die Strafe ist Freiheitsstrafe, wenn das Opfer: 1. Der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach der Scheidung begangen wurde; 2. der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde; 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner ist und die Tat während des Zusammenlebens beziehungsweise innerhalb eines Jahres nach der Aufhebung des Zusammenwohnens begangen wurde; 4. ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind oder das eigene Kind ist.
84 BS, FR, GL, JU, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TI, VS, ZG, ZH; KKLJV, KSBS, avocats GE, SKG, UNILU; Stratenwerth. Die Änderung wird von 5 Vernehmlassungsteilnehmern befürwortet (vgl. Fn. 95). Nicht konkret äussern sich 40 Vernehmlassungsteilnehmer: AG, AI, BL, GE, GR, NW, OW, TG, UR, VD; CSP, CVP, EVP, Grüne, SVP; Städteverband, Centre Patronal, FER, SGV, Travail.Suisse; BStGer, Justiz SH; CVAM, DJS, IKAGO, KIFS, KKJPD, prosaj, SAV, SPI, SKLB, SVJ, SVR, UNIL, UNINE, VSPB, VKM; Bussien, Häfliger, Riklin.