Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Diese habe sich in der Praxis bewährt und solle daher nicht verunmöglicht werden.85 Insbesondere bei SVG-Delikten mache eine Verbindungsbusse Sinn.86 Hervorgehoben wird deren Denkzettelfunktion87 bzw. Funktion einer spürbaren Strafe.88 Sie habe in spezialpräventiver Hinsicht positive Wirkung bzw. sensibilisiere den Angeklagten (GL, NE).
Bereits altrechtlich habe sich die Verbindungsstrafe bewährt. Vor Inkrafttreten des neuen AT-StGB hätten viele Kantone reichlich von Artikel 50 Absatz 2 aStGB Gebrauch gemacht und bei Vergehen, für die Freiheitsstrafe oder Busse angedroht war, die bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse verbunden. Dies gerade auch im praktisch wichtigen Bereich des Strassenverkehrsrechts.89 Auch über Artikel 172bisaStGB, der im Vermögensstrafrecht allgemein die Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Busse vorsah, sei es zu solchen Verbindungsbussen gekommen (BS, KSBS, siehe auch KKLJV).
Die Schnittstellenproblematik bleibe trotz Ausschluss der voll- und teilbedingten Geldstrafe bestehen (LU, UNIGE). Die bedingte Freiheitsstrafe sei keine sofort spürbare Sanktion. Auch wenn diese theoretisch schwerer sei als die unbedingte Geldstrafe oder Busse, werde das vom Betroffenen anders empfunden. Mittels der Verbindungsstrafe könne dieser wenig befriedigende Behandlungsunterschied gemildert bzw. die Einzelfallgerechtigkeit besser hergestellt werden.90 Nach SH führt die Verbindungsstrafe zu einer klaren Differenzierung zwischen der Busse des Übertretungsstrafrechts und anderen Strafen. Gemäss TI können die unterschiedlichen Fallkonstellationen besser abgedeckt werden, womit dem Richter auch mehr Ermessen zukomme.
Es wird daher vorgeschlagen, Artikel 42 Absatz 4 StGB beizubehalten und vorzusehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe nach wie vor mit einer Busse,91 mit einer unbedingten Geldstrafe92 bzw. mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse93 verbunden werden kann.
Alternativ sei auch eine Formulierung analog Artikel 50 Absatz 2 aStGB denkbar, wonach bei wahlweiser Strafdrohung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe immer auch eine Busse zu der bedingten Freiheitsstrafe ausgefällt werden könne.94
Der Wegfall der Verbindungsstrafe wird lediglich von 5 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.95 Er ergebe sich aus der Überlegung, dass die bedingte Freiheitsstrafe eine stärkere Abschreckungswirkung habe als die unbedingte Geldstrafe (BE). Mit der Abschaffung der bedingten Geldstrafe verschwinde die Notwendigkeit, Strafen zu kombinieren. Das System werde klarer und den Tätern werde das Gefühl einer Hierarchie von Sanktionen gegeben (CSDE).
85 BS, LU, SG, ZG.
86 BS, FR, LU. Gemäss LU werden im SVG-Bereich hohe Verbindungsbussen ausgefällt. Nach avocats GE ist so gerade im SVG-Bereich eine Bestrafung parallel zur zunehmenden Schwere der Tat möglich.
87 BS, GL; KSBS.
88 LU, ähnlich JU (unmittelbare Strafe), NE, VS, ZH; SKG.
89 FR, SO, SZ, ZH; KSBS, SKG.
90 GL, NE, SG, ZG, ZH, vgl. auch FR.
91 JU, TI, VS; KKLJV; auch nach ZH und SKG wäre diese Variante denkbar.
92 SH, SZ; Stratenwerth.
93 BS, GL, LU, NE, ZG, ZH; KSBS, SKG, UNILU; wohl auch FR, SG, SO.
94 SZ, ZH, SKG. SZ schlägt folgenden Wortlaut vor: „Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden“.
95 BE; FDP, SP; CSDE, UNIGE. Die Ausfällung und Umwandlung von Busse und Geldstrafe seien unterschiedlich geregelt; Artikel 34 ff. StGB würden evtl. gewisse Delinquententypen bevorzugen, da die Prüfung der finanziellen Situation durch den Richter weniger anspruchsvoll sei. Ob Freiheitsstrafe und Geldstrafe immer stärker als eine Busse seien, müsse durch eine Analyse belegt werden (UNIGE).