Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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4. Herabsetzung der Obergrenze beim teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB, Art. 37 MStG)

Die Herabsetzung der Obergrenze beim teilbedingten Vollzug wird von 21 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt.96

Einige Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass in ihrem Kanton regelmässig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Freiheitsstrafen zwischen 2 und 3 Jahren teilbedingt auszusprechen bzw. sich dies sinnvoll erwiesen habe.97 So könne der Versuchung begegnet werden, die Strafe zu reduzieren, um einen vollbedingten Vollzug zu ermöglichen (GE, TI, ähnlich CSP). Die Erhöhung der Grenze auf 3 Jahre habe eine Erhöhung der Strafen nach sich gezogen, insbesondere im Bereich der Sexualstraftaten.98

Es sei unklar, wie sich der teilbedingte Vollzug im Falle von Strafen zwischen 2 und 3 Jahren auswirke, da es an einer Evaluation fehle bzw. die Ergebnisse nicht ausgewertet seien (Grüne, DJS, SP, CSP). Dass der Bundesrat ursprünglich ein anderes Konzept gehabt habe als das Parlament bei der Verabschiedung der heutigen Regelung, dürfe nicht entscheidend sein (Justiz SH, SVR).

Gemäss VD ist eine solche Möglichkeit prinzipiell Tätern eines schweren Verbrechens vorbehalten, die aber keine gewichtigen Vorstrafen aufweisen. Die hier besonders bedeutende Resozialisierung sei nach dem Vollzug einer langen Strafe schwieriger. GE erwägt, ob der teilbedingte Vollzug bei Strafen zwischen 2 und 3 Jahren in gewissen Situationen ausgeschlossen werden müsse, z.B. wenn die betreffende Person bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die FDP bejaht die Obergrenze von 3 Jahren zumindest bei Verurteilten, deren Registerauszug keine frühere Freiheitsstrafe ausweist.

Als Begründung der Herabsetzung genüge nicht, dass Vergeltungsbedürfnissen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe besser Rechnung getragen werden könne (SP, SAV). Teilbedingte Strafen weisen ein hohes spezialpräventives Potential auf (so auch avocats GE). Gerade Täter, die einen Teil der Strafe absitzen mussten, ihre Schuld damit jedoch nicht beglichen haben, hätten wohl erheblichen Anreiz für rechtskonformes Verhalten (SP). Durch die Verbindung mit der Möglichkeit der Halbgefangenschaft (avocats GE, ähnlich Riklin, TI) bzw. den teilbedingten Vollzug an sich (VD, TI) könnten die Chancen auf Wiedereingliederung erhöht werden. Gemäss Riklin tragen teilbedingte Strafen dem Bedürfnis nach Vergeltung ausreichend Rechnung. Die jetzige Regelung erlaube dem Richter, im Rahmen seines Ermessens dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (ähnlich avocats GE). Vorteile seien zudem die sofortige Sanktion und wichtige Drohung (GE, avocats GE).

Gemäss avocats GE bestehen aufgrund der Konkurrenz zu den Bestimmungen zum bedingten Vollzug zwar unterschiedliche Bedingungen und Funktionen des teilbedingten Vollzugs bei Freiheitsstrafen von 2 bis 3 bzw. 1 bis 2 Jahren. Dies führe aber nicht zu einer Inkohärenz oder Ungerechtigkeit. Gemäss UNIGE würde die Änderung die Probleme der Unterscheidung zwischen bedingtem und teilbedingtem Vollzug nicht lösen. Die meisten europäischen Länder würden den bedingten oder teilbedingten Vollzug bis zu weit höheren Straf-

96 AI, BS, FR, GE, JU, NW, TI, VD; CSP, FDP, Grüne, SP; Justiz SH; DJS, KKLJV, avocats GE, SAV, SVR, UNIGE, Riklin, Stratenwerth. Die Änderung wird von 18 Vernehmlassungsteilnehmern befürwortet (vgl. Fn. 101). Nicht konkret äussern sich 22 Vernehmlassungsteilnehmer: AG, BE, GL, UR, ZG; CVP, EVP, SVP; Städteverband, Travail.Suisse; CSDE, IKAGO, KIFS, prosaj, SVJ, UNILU, UNIL, UNINE, VSPB, VKM; Bussien, Häfliger.

97 BS, GE, JU, VD; avocats GE, SAV.

98 FR; ähnlich avocats GE.