Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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grenzen vorsehen.99
Die Begründung für die Herabsetzung leuchte nicht ein: Dass Strafen von 2 bis 3 Jahren immer unbedingt zu vollziehen seien, stimme nur, wenn die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs wegfalle. Gerade bei dieser Kategorie von Freiheitsstrafen könnten Vergeltungsbedürfnisse aber für einen Teilvollzug sprechen, wenn es, angesichts intakter Bewährungsaussichten, nicht nötig scheine, die Strafe ganz zu vollziehen (Stratenwerth).100
Riklin regt an, den teilbedingten Vollzug bei Freiheitsstrafen bis 5 Jahren zuzulassen.
NE und SPI lehnen den teilbedingten Vollzug überhaupt ab. Es sei widersprüchlich, dass die Legalprognose für einen Teil der Strafe gut sein soll, für den anderen aber nicht. Einziges Kriterium des Aufschubs sei die Prognose. Auch der Ausschluss der bedingten Entlassung sei problematisch. Sollte der teilbedingte Vollzug beibehalten werden, müsse Artikel 44 Absatz 2 StGB mit Blick auf Artikel 87 Absatz 2 StGB abgeändert werden: „Le juge ordonne, en règle générale, une assistance de probation pour la durée du délai d’épreuve. Il peut imposer des règles de conduite“ (NE). Gemäss SPI sollten Abstufungen des Strafmasses über die Gesamtdauer der Freiheitsstrafe, und nicht über deren teilweisen Aufschub erfolgen.
Skepsis zeigt auch das BStGer: Die teilbedingte Freiheitsstrafe habe sich nicht etabliert und die Rechtsprechung sei nicht konsistent. Soll nun die gleiche Grenze wie beim vollbedingten Vollzug vorgesehen werden, sei sie besser ganz zu eliminieren. Auch bei der KKLJV gibt es eine Minderheit von Stimmen, die sich mit Blick auf die fehlende vorzeitige Entlassungsmöglichkeit für eine Kürzung oder ersatzlose Abschaffung des teilbedingten Vollzugs ausspricht. Ebenfalls bei der KSBS sind die Meinungen zur vorgeschlagenen Herabsetzung geteilt.
Gemäss SKG ist der Herabsetzung nichts entgegenzuhalten. Es gebe aber auch gute Gründe, die bisherige Obergrenze beizubehalten: Es sei zu befürchten, dass das Bundesgericht auch bei eigentlich über 2-jährigen Strafen auf 2 Jahre mit der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs erkenne. Es sei den Bedenken Rechnung zu tragen, wonach der zu vollziehende Anteil vielfach zu milde ausfalle und der Schwere der Straftat nicht gerecht werde. Bei teilbedingten Strafen über 2 Jahren müsse der unbedingt auszusprechende Teil mindestens ein Jahr betragen. Für den Fall, dass die Obergrenze weiterhin bei 3 Jahren liegen sollte wird auch von anderen Vernehmlassungsteilnehmern angeregt, die Mindestdauer des unbedingten Teils auf ein Jahr zu erhöhen (SH, KSBS, VD) bzw. vorzusehen, dass der bedingte und unbedingte Teil je die Hälfte ausmachen (KSBS).
Die Änderung stösst bei 18 Vernehmlassungsteilnehmern auf Zustimmung.101 Es wird als sachgerecht erachtet, dass die Obergrenze beim teilbedingten Vollzug jener beim bedingten Vollzug entsprechen soll102 und der teilbedingte Vollzug wieder zu einem auf Bedürfnisse der
99 Die Änderung habe auch keinen Sinn, der nicht bereits heute aus Artikel 43 Absatz 1 StGB hervorgehe: Beim teilbedingten Vollzug könne auf geeignete Weise dem Verschulden des Täters Rechnung getragen werden. Zur Klärung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte man „Verschulden des Täters“ in Artikel 43 Absatz 1 StGB durch „Bedürfnisse der Spezialprävention“ ersetzen müssen.
100 Auch gemäss TI überzeugen die Begründungen im Bericht nicht ganz. Sie seien auf BGE 134 IV 53 zurückzuführen. Nach UNIL und UNINE ist der VE im Bezug auf Artikel 43 StGB unverständlich: Entweder die Voraussetzungen des Aufschubs seien gegeben und die Strafe bedingt auszusprechen. Oder sie seien nicht gegeben und es bestehe die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs. Könne der teilbedingte Strafvollzug demnach auch bei einer offensichtlich schlechten Prognose ausgefällt werden? Bestehe überhaupt noch Platz für Strafen unter zwei Jahren ohne jegliche Form des Aufschubs? Diese Bestimmung sei angebracht, wenn der Richter über Wahlfreiheit in Bezug auf den Aufschub verfügen würde. Eine solche Auslegung würde aber eine Änderung von Artikel 42 StGB bedingen.
101 BL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZH; Centre Patronal, FER, SGV; CVAM, KKJPD, SKG, SKLB.
102 BL, GR; Centre Patronal, SGV; CVAM. Siehe auch SKG.