Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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Generalprävention und der Vergeltung zugeschnittenen Sonderfall wird.103 Bei Freiheitsstrafen bis 3 Jahren komme man in Deliktskategorien, bei denen der bedingte Vollzug fraglich bzw. aus general- und spezialpräventiven Gründen fehl am Platz sei (SG, SKG, ähnlich VS).

ZH führt aus, mangels vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten könne sich die verurteilte Person jeglicher Mitwirkung im Vollzug verweigern, ohne dass sich daraus Konsequenzen hinsichtlich des Entlassungszeitpunkts bzw. der Entlassungsmodalitäten ergeben würden. Die Legalprognose spiele im Entlassungszeitpunkt keine Rolle, sodass auch Verurteilte, die sich im Vollzug renitent zeigen oder sich negativ entwickeln, nach Verbüssung des unbedingten Strafteils bedingungslos entlassen werden müssten (so auch NE, KKLJV). Dies verkleinere den Nutzen und die Wirksamkeit des teilbedingten Strafvollzugs, weshalb eine Verminderung dieser Möglichkeit hingenommen werden könne.

12 Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf das Problem der Fristenregelung bei der Probezeit für den bedingten Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe hin: Mangels Sonderregeln würden die gemeinsamen Bestimmungen für bedingte und teilbedingte Strafen gelten. Es fehle im Gesetz eine Regelung, wonach die Probezeit während des Vollzugs des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe ruhe oder suspendiert sei. Die Probezeit beginne daher mit der Eröffnung des Urteils und laufe ununterbrochen bis zum Ende der richterlich festgesetzten Dauer. Ein anderslautender Analogieschluss zulasten des Verurteilten sei unzulässig. Die Probezeit laufen zu lassen, während der Verurteilte den unbedingten Teil verbüsse, mache aber keinen Sinn.104 Auch müsse die Möglichkeit vorgesehen werden, für die Probezeit Bewährungshilfe aufzuheben oder neu anzuordnen bzw. Weisungen zu ändern, aufzuheben oder neue Weisungen zu erteilen.105

5. Änderungen bei der gemeinnützigen Arbeit (Art. 36 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, 37, 38, 39 und 79a StGB, Art. 30 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4, Art. 31, 32, 33 MStG)

Mit 38 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst die Mehrheit, dass die gemeinnützige Arbeit nicht mehr eine eigenständige Strafart, sondern eine Vollzugsform darstellen soll.106 16 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen explizit, dass damit der bedingte und teilbedingte Vollzug der gemeinnützigen Arbeit entfällt.107

Positiv hervorgehoben wird, dass die Frage der Gewährung der gemeinnützigen Arbeit wieder der Vollzugsbehörde überlassen wird,108 was zu einer Vereinfachung des Verfahrens bzw. zur Verhinderung administrativer Leerläufe führe.109 Die Vollzugsbehörden könnten auf

103 BL. Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren sind bei guter Prognose bedingt zu vollziehen, wobei aus Gründen der Vergeltung ein teilbedingter Vollzug möglich sei. Bei Strafen von 2-3 Jahren könne diese Überlegung nicht mehr spielen, da diese immer unbedingt zu vollziehen seien (OW). So auch Centre Patronal, SGV; CVAM; ähnlich SKG.

104 GR, LU, SG, TG, ZH; KKLJV; ähnlich AI, BL, SZ; KKJPD, SKLB. FDP: Die Probezeit sollte erst nach dem Teilvollzug beginnen, und auf diesen Zeitpunkt hin auch die Anordnungen für die Probezeit ergehen.

105 BL, GR, LU, TG, ZH; KKLJV (grundsätzlich jedoch gegen eine Änderung), SKLB; ähnlich SG.

106 BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH; EVP, FDP, SP, SVP; Städteverband, Centre Patronal, FER, SGV; CVAM, IKAGO, KIFS, KKJPD, KKLJV, KSBS, avocats GE, SKLB, SKG,VSPB. Die Änderung wird von 7 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (vgl. Fn. 122). Nicht konkret äussern sich 14 Vernehmlassungsteilnehmer: AG, AI, GL; CVP, Grüne; Travail.Suisse; Justiz SH, DJS, SVJ, SVR, UNILU, VKM; Bussien, Häfliger.

107 BL, NE, SO, VD; SP, SVP; Centre Patronal, SGV; CVAM, CSDE mit Verweis auf die Ausführungen zur bedingten Geldstrafe, KSBS. Bei den allgemeinen Ausführungen auch BE, SH; EVP; FER; VSPB.

108 BS, OW (den Strafvollzugsbehörden komme so mehr Freiheit bei Bewilligung eines Gesuchs um gemeinnützige Arbeit zu).

109 FR, LU, SG, SO, TG, ZH; KKJPD, KKLJV, SKLB. SO führt generell an, dass sich die gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform in der Vergangenheit bewährt habe.