Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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die zum Vollzugszeitpunkt aktuellen Verhältnisse abstellen.110 Insbesondere würden auch die Abläufe bei Scheitern der gemeinnützigen Arbeit einfacher und rascher.111 Der Druck, dass diesfalls der Vollzug der Freiheitsstrafe droht, wirke sich positiv auf das Durchhaltevermögen der verurteilten Person aus.112 Mit der gemeinnützigen Arbeit als Vollzugsform rücke der Ausdruck des Willens des Verurteilten näher an den Moment des Vollzugs. Dies sei besser für seine Motivation. Ab dem Urteil könnten dagegen, mit Blick auf die Rechtsmittelmöglichkeiten, zahlreiche Monate bis zum Strafvollzug vergehen (GE und avocats GE). Beharrt der Täter auf seiner Unschuld, könnte er noch nicht reif genug sein für die Frage der Vollzugsmodalität oder befürchten, durch seine Zustimmung implizit seine Schuld einzugestehen.113
GE, NE und FER halten den Ausschluss der gemeinnützigen Arbeit bei Übertretungen für gerechtfertigt. Demgegenüber verstehen dies 19 Vernehmlassungsteilnehmer nicht.114 Werde eine Busse nicht bezahlt, so spreche das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Das Gesetz schliesse nicht aus, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe oder Busse gestützt auf Artikel 79a StGB in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden könne.115 Eine unterschiedliche Behandlung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für Geldstrafen oder Bussen würde die Vollzugsbehörden vor erhebliche Schwierigkeiten stellen, da häufig verschiedene (Ersatz-)Freiheitsstrafen gemeinsam vollzogen werden müssten.116
Auch gemäss SO kann es sinnvoll sein, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe (bei Geldstrafe oder Busse) in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird; dies bei mittellosen Verurteilten, insbesondere, wenn am Mindesttagessatz von 30 Franken festgehalten würde. Richtig sei aber der Verzicht auf die Möglichkeit, Geldstrafen selbst mittels gemeinnütziger Arbeit zu vollziehen. Dies würde gut betuchten Verurteilten ermöglichen, die Bezahlung der entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen festgesetzten hohen Geldstrafe durch eine im Verhältnis zur Geldstrafe viel geringere Arbeitsleistung zu umgehen. Hier dürfte die Geldstrafe kaum je uneinbringlich sein, so dass es vorbehältlich plötzlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kommen dürfte.
Umgekehrt wird gerügt, dass eine Geldstrafe (SKG, avocats GE, Stratenwerth) bzw. eine Geldstrafe oder Busse (BS, SZ) nicht direkt in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann. Diese Ungleichheit beim Vollzug liesse sich gemäss dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Strafen nicht begründen (SKG). Stratenwerth führt aus, ein zu einer nach dem Tagessatzsystem bemessenen (schweren) Geldstrafe Verurteilter könne gute Gründe haben, den Vollzug in dieser Form vorzuziehen, zumal wenn er eher in finanzieller Bedrängnis lebt. Artikel 79a StGB müsse daher auf Geldstrafen (SKG, SZ, avocats GE) bzw. Geldstrafen oder Busse (BS) ausgeweitet werden oder Artikel 35 StGB analog der früheren Bestimmung in Artikel 49 Ziffer 1 aStGB mit der Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit ergänzt werden (SZ).
110 GR, LU, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV. Ähnlich SH, wonach die Arbeitsfähigkeit und -willigkeit zum Vollzugszeitpunkt sorgfältig abgeklärt werden kann.
111 LU, SG, TG, ZH; KKLJV, SKG; gemäss NE können die Strafvollzugsbehörden bei Veränderung der Situation oder wenn der Arbeitsplatz verlassen wird sofort reagieren.
112 GR, LU, SG, TG, ZH; KKLJV.
113 Avocats GE. Vgl. auch Centre Patronal, SGV und CVAM: Dass die gemeinnützige Arbeit eine Strafe darstelle erschwere die Aufgabe der Administrativbehörden mit Blick auf eine mögliche Veränderung der persönlichen Situation des Verurteilten zwischen Urteil und Strafvollzug.
114 BE, BS, LU, SG, SO, SZ, TG, ZH; Städteverband; KKJPD, KKLJV, KSBS, avocats GE, SKG, SKLB. Auch ablehnende Vernehmlassungsteilnehmer bedauern dies (JU; prosaj, UNIL, UNINE). JU: Der Verurteilte könne den Eindruck haben, dass es sich lohnt, ein Vergehen zu begehen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, welche mittels gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden kann, statt eine Übertretung zu begehen.
115 Nach altem Recht hätten die Kantone diese Möglichkeit z.T. ausgeschlossen, da das Abverdienen der Busse durch freie Arbeit gestattet werden konnte (Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Dies sollte verhindern, dass dem Verurteilten, der diese Möglichkeit nicht genutzt hatte, nach erfolgter Bussenumwandlung über die gemeinnützige Arbeit erneut das Abarbeiten der Busse hätte ermöglicht werden müssen. Dies sei nach neuem Recht aber nicht mehr möglich.
116 LU, SG, TG, SZ, ZH; Städteverband; KKJPD, KKLJV.