Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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Gemäss 8 Vernehmlassungsteilnehmern wäre in Artikel 79a Absatz 5 StGB klarzustellen, dass beim Scheitern der gemeinnützigen Arbeit keine andere Vollzugsform in Frage komme und die Freiheitsstrafe im Normalvollzug (Art. 77 StGB), allenfalls in Halbgefangenschaft zu vollziehen sei.117 Nach BE und BL sollte Artikel 79a Absatz 5 StGB vorsehen, die (restliche) Freiheitsstrafe werde in einer anderen (Vollzugs-)Form vollzogen. ZH und KKLJV schlagen in Anlehnung an die geltende Regelung in Artikel 39 Absatz 1 StGB folgende Präzisierung von Artikel 79a Absatz 5 StGB vor: „Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von den Vollzugsbehörden festgelegten Auflagen und Bedingungen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.“

Als problematisch wird von 8 Vernehmlassungsteilnehmern die hohe maximale Einsatzzeit von 720 Stunden erachtet. Ein Arbeitseinsatz in der Freizeit über viele Monate bedeute für die verurteilte Person nicht selten eine Überforderung.118 Es sei schwierig, geeignete gemeinnützige Einrichtungen zu finden, die die verurteilte Person für viele Stunden über eine so lange Zeit beschäftigen können.119 Bei einer längeren Dauer seien zahlreiche Abbrüche der gemeinnützigen Arbeit zu verzeichnen (ZH, KSBS). Die Höchsteinsatzzeit solle daher auf 360 Stunden beschränkt werden.120 SH und KSBS schlagen zudem eine Minimaldauer von 12 Stunden vor. Dies ergebe sich bei Verbrechen und Vergehen aus dem vorgeschlagenen Konzept von mindestens 3 Strafeinheiten, bei Übertretungen aus praktischen Erwägungen (Vollzugsaufwand) (KSBS). ZG schlägt folgende Formulierung von Artikel 79a Absatz 1 StGB vor: „Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten kann auf Gesuch des Verurteilten hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden.“

Dagegen sind SKLB und prosaj ausdrücklich mit der Beibehaltung der maximalen Einsatzzeit von 720 Stunden einverstanden: Abbrüche würden bei hohen Strafen nicht etwa zunehmen, sondern seien dort prozentual am tiefsten.

Gemäss der SVP sollte der Umwandlungssatz verändert werden: Eine voll erwerbstätige Person empfinde die Umwandlung von einem Tag Freiheitsstrafe in 4 Stunden gemeinnützige Arbeit viel stärker als jemand, der keiner Arbeit nachgehe. Vorgeschlagen wird daher die Formulierung: „Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Bei Personen, welche keiner oder nur einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen, wird der Umwandlungssatz angemessen erhöht.“ Gemäss SPI sollte das Äquivalent eines Arbeitstages zu einem Tag Freiheitsentzug dem ordentlichen Arbeitstag eines durchschnittlichen Arbeitnehmers entsprechen und bei etwa 8 Stunden liegen. Nach VSPB sollte die Berechnung von mindestens 6 Stunden ausgehen.

Richtig sei, dass der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit beantragen kann.121 Die Beurteilung des Gerichts müsse aber immer Vorrang haben (VSPB). Ähnlich kritisiert VS, die Vollzugsform werde eher der Wahl des Verurteilten überlassen als einer behördlichen Entscheidung. Es seien keine Voraussetzungen vorgesehen betreffend Straftat, Vorstrafen oder die Person des Verurteilten. Genügend sei der Antrag des Betroffenen. Nach KSBS ist das Erfordernis der Zustimmung des Beschuldigten als Voraussetzung der gemeinnützigen Arbeit zu streichen. Der Verurteilte habe es so in der Hand, von vornherein kein Gesuch für diese Vollzugsform zu stellen oder durch Nichterscheinen auf eine Arbeitseinladung sein Ziel zu erreichen, d.h. nicht arbeiten zu müssen und eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen. Gemäss OW müsste festgehalten werden, dass die gemeinnützige Arbeit von der Vollzugsbehörde (nicht vom Gericht) abgebrochen werden kann, wenn sie trotz Mahnung nicht ordentlich geleistet wird.

117 Normalvollzug: GR, SG, TG; KKJPD. Normalvollzug oder Halbgefangenschaft: LU, TI, ZH; KKLJV.

118 LU, GR, SG, TG, ZG, ZH; KKJPD, KKLJV; ähnlich NE; KSBS.

119 LU, GR, SG, TG, SH, ZG; KKJPD, KKLJV.

120 NE, SH, ZG, ZH; KSBS.

121 Auch Centre Patronal, SGV und CVAM kritisieren, dass unter geltendem Recht der Antrag nicht vom Täter aus kommen muss.