Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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In Artikel 79a Absatz 2 StGB sei die Möglichkeit zu streichen, gemeinnützige Arbeit zugunsten hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Ein solcher Einsatz sei nicht stets auch gemeinnützig, für die Vollzugsbehörde schwer kontrollierbar und berge die Gefahr eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses. Dass gemeinnützige Arbeit zugunsten sozialer Einrichtungen geleistet werden kann genüge, da sich diese auch hilfsbedürftigen Personen annehmen (ZH, KKLJV).
Artikel 79a Absatz 4 StGB, wonach der Vollzug auf höchstens 2 Jahre hinausgezögert werden kann, sei zu milde. Die Zeitspanne sollte auf 1 Jahr beschränkt werden (VSPB). Auch müssten die Einzelheiten der Vollzugsform (wie bei Electronic Monitoring) geregelt werden (JU). Artikel 375 Absatz 1 StGB könne gestrichen werden, da er nach Aufhebung von Artikel 37-39 StGB keine Bedeutung mehr habe; die gemeinnützige Arbeit werde bereits gestützt auf Artikel 372 StGB von den Kantonen vollzogen werden müssen (BE).
7 Vernehmlassungsteilnehmer lehnen ausdrücklich ab, dass die gemeinnützige Arbeit keine eigenständige Strafe mehr darstellen soll.122 Es sei nicht ersichtlich, warum sich diese Strafart nicht bewährt haben sollte (Riklin, Stratenwerth). Ihre Herabstufung wird bedauert, da die gemeinnützige Arbeit vom Verurteilten im Gegensatz zur passiven Freiheitsstrafe persönliches Engagement erfordere (prosaj) bzw. auch für das Gemeinwesen eine sinnvolle Sanktion sei (SAV). Die Erfahrungen mit der gemeinnützigen Arbeit in den Kantonen seien positiv. Mit ihrer Zurückdrängung entferne sich die Schweiz von den meisten Legislativsystemen in Europa (UNIGE).
UNIL, UNINE und Riklin begrüssen an sich, dass 4 Alternativen zum stationären Vollzug vorgesehen sind. Es sei aber rechtsstaatlich fragwürdig, dass der Entscheid Verwaltungsbehörden überlassen bleibe. Dies sei bereits unter altem Recht kritisiert worden: Die Schaffung der Sanktion der gemeinnützigen Arbeit erfolgte u.a. mit dem Argument, Verwaltungsbehörden sollten eine Sanktion (Freiheitsstrafe) nicht in eine andere (gemeinnützige Arbeit) umwandeln können; dies sei Sache eines Gerichts. Gemäss Riklin ist ferner fragwürdig, dass durchwegs Kann-Bestimmungen vorgesehen sind. Im Falle der Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen seien diese Alternativen auf Begehren der verurteilten Person zwingend zu gestatten, je versehen mit einem justiziablem Ausnahmekatalog (vgl. geltender Art. 77b StGB betreffend Halbgefangenschaft). UNIL und UNINE regen demgegenüber eine „Verrichterlichung“ (judiciarisation) des Strafvollzugs an, wie dies in einigen Kantonen schon der Fall sei.
In Fällen, wo man eine Geldstrafe nicht als sinnvoll erachtet, sollte gemäss Riklin je nach Prognose als Strafe bedingte oder unbedingte gemeinnützige Arbeit verhängt werden können. Dies erfordere zwar die Zustimmung des Täters. Um einen gewissen Druck auszuüben, sollte für den Fall der Ablehnung als Ersatz eine kurze Freiheitsstrafe vorgesehen werden. Hier bestehe im geltenden Recht ein Defizit.
JU erachtet als widersprüchlich, dass man zum einen kurze Freiheitsstrafen wegen der besseren Präventivwirkung wieder einführe, zum anderen dem Verurteilten aber die Möglichkeit gebe, eine Strafe bis 6 Monate in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln.
Gemäss BStGer scheint die Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit als Vollzugsform sachgerecht. Allerdings gebe es Situationen, in denen v.a. für sozial integrierte Schuldige die gemeinnützige Arbeit als Sanktion der Wahl erscheine – als selbständige Wiedergutmachungsleistung gegenüber der Allgemeinheit. Die vorbehaltlose Abschaffung zu Gunsten einer blossen Vollzugsform sei daher nicht angezeigt. Der bedingte Vollzug sei allerdings auszuschliessen. Es sei zu prüfen, ob nicht das Institut des Aussetzens der Strafe besser geeignet wäre, um die praktischen Probleme zu beheben.
122 JU; CSP; BStGer; prosaj, SAV, UNIGE, Stratenwerth.