Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
6. Die Landesverweisung (Art. 67c StGB, Art. 50ater MStG)
26 Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich negativ zu der geplanten Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung.123
Der Wegfall dieser Massnahme aus dem StGB habe – entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht – keine Lücke hinterlassen, die wieder gefüllt werden müsse.124 Die geplante Wiedereinführung überrasche daher, habe man sich die Aufhebung ja nicht nur 2002, sondern während des gesamten gesetzgeberischen Prozesses reiflich überlegt (NE, UNIGE, ähnlich SAV). Die (praktischen) Gründe der seinerzeitigen Aufhebung würden weiterhin gelten (VD, SAV, VKM).
Die heutige Regelung in der Ausländergesetzgebung sei ausreichend.125 Erfahrungen und Folgen der Rechtsänderung von Ende 2006 seien nicht ersichtlich oder erwähnt.126 Insbesondere sei es sachgerecht, dass der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilichen Massnahmen beseitigt und die Überprüfung der Aufenthaltsberechtigung der sachlich zuständigen Behörde übertragen worden ist.127 So könne eine einheitliche Praxis gewährleistet werden (ZH, SKG). Es gehöre nicht zu den Kernaufgaben der Strafgerichte, unter Berücksichtigung sämtlicher ausländerrechtlicher Bestimmungen und Aspekte Migrationsregulation zu betreiben (BS). Migrationsämter würden sich alltäglich mit ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen beschäftigen, könnten die Hintergründe der zahlreichen Verfahren vergleichen und einheitliche Kriterien entwickeln.128 Werde eine Massnahme ausgesprochen, die nicht durchführbar ist, könnte dies zu heiklen Situationen führen (NE). Auch erlaube eine Behandlung durch die Administrativbehörden, dass die Person ab Entlassung aus dem Gefängnis das Land verlassen müsse (avocats GE).
Vielerseits wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheide der Straf- und Verwaltungsbehörden ins Feld geführt.129 Diese bestehe auch bei einheitlichen Kriterien (VD, VKM). Die Widersprüche würden bei unterschiedlichen Entscheiden trotz gleicher Voraussetzungen gar grösser. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit werde es nicht möglich sein, die Praxis aufeinander abzustimmen (ähnlich SKG). Die Beurteilung einer Entfernungsmassnahme erfolge in Abwägung sämtlicher konkreter Umstände und mit breitem Ermessen. Die Ziele beider Instrumente seien nicht etwa unterschiedlich: Beide beabsichtigten die Entfernung und Fernhaltung straffälliger Ausländer (VKM). Mehrere Jahre nach Begehung der Straftat könnten komplexe Situationen verbleiben, weil zwei Entscheide bestehen, die, wenn auch nicht widersprüchlich, doch oft sehr unterschiedlich seien (avocats GE). Widersprüchliche Entscheide könnten zudem zugunsten des Täters gegeneinander ausgespielt werden.130
Mit der strafrechtlichen Landesverweisung könne keine einheitliche Praxis sichergestellt
123 BE, BL, BS, GE, JU, NE, SO, VD, ZH; CSP, FDP, Grüne, SP; BStGer, Justiz SH; DJS, KSBS, avocats GE, prosaj, SAV, SKG, SVR, UNIGE, UNIL, UNINE, VKM. Die Änderung wird von 22 Vernehmlassungsteilnehmern befürwortet (vgl. Fn. 134). Nicht konkret äussern sich 16 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, GL, SH, UR; Städteverband, Travail.Suisse; CSDE, IKAGO, KIFS, SPI, SVJ, UNILU; Bussien, Häfliger, Riklin, Stratenwerth.
124 BE, JU; SP; Justiz SH; avocats GE, SAV, SKG, SVR; siehe auch Grüne.
125 BE, BS; CSP; BStGer, Justiz SH; KSBS, avocats GE, SVR.
126 So VKM, die eine klare Analyse der aktuellen Situation und eine Offenlegung der Zielsetzungen inkl. Zahlenmaterial erwartet.
127 BL, NE, SO, ZH; SKG; auch prosaj.
128 ZH; FDP; SKG; auch NE, wonach eine Landesverweisung nicht ohne andere spezialisierte Dienste behandelt werden könne.
129 BS, GE, VD; FDP; Justiz SH; avocats GE, SVR, VKM.
130 So die FDP: Verzichte der Strafrichter auf die Landesverweisung (etwa da die angeklagte Person in der Schweiz so weit verwurzelt sei, dass eine Landesverweisung die Prognose verschlechtern würde), kommt die Migrationsbehörde aufgrund ihrer gründlicheren Prüfung im Interesse der öffentlichen Sicherheit aber zum gegenteiligen Schluss, treffe sie der vor Verwaltungsgerichten nicht aussichtslose Vorwurf widersprüchlichen staatlichen Handelns. Ähnlich GE.