Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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werden.131 Die Dynamik und Eigenheiten eines mehrköpfigen gerichtlichen Spruchkörpers würden verkannt; ein solcher könne aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit auch nicht mit Weisungen koordiniert werden. Eine einheitliche Praxis könne am ehesten über kontrollierbare und steuerbare Verwaltungsorgane erzielt werden (VKM). Es müsse damit gerechnet werden, dass die Kann-Bestimmung zu kantonalen Ungleichheiten führe (BS) bzw. eine einheitliche Praxis verhindere (ZH, auch AG).
Bestritten wird auch, dass die strafrechtliche Landesverweisung eine grössere generalpräventive Wirkung habe.132 Rechtsmittelentscheide des Verwaltungsrechts würden immer wieder grosse öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen (FDP). Es sei illusorisch, dass das Signal einer Landesverweisung eher gehört werde als das einer administrativen Ausweisung. Im einen wie im anderen Fall sei das eigentliche Signal der Vollzug der Landesverweisung, der sich aber oft problematisch gestalte (VD). Nützlicher scheine, bei Gewährung und Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit ihres Entzugs bei einer Straftat ausdrücklich in Erinnerung zu rufen (avocats GE). Den meisten ausländischen Tätern sei eine mögliche Landesverweisung vor Tatbegehung nicht bekannt. Bekannt sei jedoch, dass die Fremdenpolizeibehörden Massnahmen zur Entfernung verfügen könnten. Die generalpräventive Wirkung könne nur erhöht werden, wenn den Fremdenpolizeibehörden analog dem ANAG die Möglichkeit eingeräumt werde, neben der Wegweisung auch Ausweisungen mit unbefristeter Wirkung zu verfügen (VKM).
Durch den Wegfall der Möglichkeit des bedingten Aufschubs könne nicht sichergestellt werden, dass die verurteilte Person am Tag der Entlassung aus dem Freiheitsentzug die Schweiz verlassen müsse. Alleine aufgrund der gerichtlichen Landesverweisung sei eine Entfernung nicht möglich. Diese gelte zwar als Wegweisung i.S. des AuG, die übrigen Voraussetzungen für eine Ausschaffung und die Ausschaffungshaft müssten aber zusätzlich gegeben sein. Auch führe die Landesverweisung nicht zum Erlöschen der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Wenn die betroffene Person bei Entlassung aus dem Strafvollzug noch über einen Aufenthaltstitel verfügt, komme eine sofortige Entfernung nicht ohne weiteres in Betracht. Die sofortige Ausschaffungsmöglichkeit und der Haftgrund müssten zusätzlich im AuG statuiert werden (VKM).
Die geplante Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung sei sachpolitisch motiviert (Grüne, DJS; ähnlich SP). Es sollte zunächst das Resultat der Abstimmung über die Ausschaffungsinitiative abgewartet werden (FDP, EVP, ähnlich AG). In den meisten anderen Ländern sei diese Massnahme unbekannt (avocats GE, SAV).
UNIL und UNINE führen aus, bei gleichem Verschulden müsse das Strafsystem entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot eine gleiche Sanktion vorsehen. Richte sich diese nur an eine Kategorie der Bürger, widerspreche dies den Grundprinzipien des Strafrechts. UNI-GE weist auf mögliche Gefahren hin, welche die „zweifache Bestrafung“ (gerichtliche Landesverweisung und Entfernungsmassnahmen des Ausländerrechts) mit Blick auf die Verletzung des Prinzips ne bis in idem darstelle.133
Vereinzelt wird anstelle einer Bestimmung im StGB eine Revision des AuG angeregt. Der schwammige Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe in Artikel 62 Buchstabe b AuG müsse ersetzt werden durch (längerfristige) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (ZH, SKG). Die kantonale Fremdenpolizeibehörde müsse wieder die Kompetenz erhalten, bei straffälligen ausländischen Personen eine Ausweisung zu verfügen (VKM). Durch eine Änderung des AuG müsse sichergestellt werden, dass die Fremdenpolizeibehörde schnell und ab Beginn der Strafe entscheiden könne (prosaj).
131 Grüne, FDP; DJS, avocats GE, UNIGE, VKM.
132 VD; FDP, Grüne; DJS, avocats GE, vgl. auch VKM. Gemäss Justiz SH und SVR darf die generalpräventive Wirkung nicht vorrangig sein.
133 Zur Rechtsprechung des EuGH siehe UNIGE.