Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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22 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Wiedereinführung der gerichtlichen Landesverweisung.134 Dies, obwohl die Gefahr von Doppelspurigkeiten bzw. widersprüchlicher Entscheide bestehe135 bzw. es grundsätzlich Aufgabe der Ausländerbehörde sei, über das Bleiberecht bzw. die Wegweisung und Fernhaltung ausländischer Personen zu entscheiden (SG). GR zeigt sich skeptisch, ob die im Erläuternden Bericht genannten Ziele erreicht werden können. Demgegenüber wird vorgebracht, mögliche Widersprüche liessen sich beheben, indem für strafrechtliche Landesverweisung und ausländerrechtliche Ausweisung die gleichen Voraussetzungen aufgestellt werden.136
Begrüsst wird, dass eine Entfernung aus der Schweiz am Tag der Entlassung garantiert sei (VS) und dass die Möglichkeit des bedingten Aufschubs der Landesverweisung (mit Probezeit) entfallen soll (SZ, ZG und auch ZH für den Fall der Wiedereinführung). Gemäss ZG dürfte sich das Verfahren vereinfachen, da nebst der strafrechtlichen Landesverweisung kein zusätzlicher ausländerrechtlicher Entscheid mehr gefällt werden müsse. AG begrüsst auch die angestrebte Sicherstellung einer einheitlichen Praxis.137 Dazu sollten die Gründe, die zu einer Landesverweisung führen, im Gesetz näher umschrieben werden.
Wegen dem öffentlichen Prozess vor einem Gericht (VSPB) bzw. da der Täter im Verurteilungszeitpunkt die Folgen seines Handelns in Bezug auf den Aufenthalt kenne (Centre Patronal, SGV, CVAM), habe die strafrechtliche Landesverweisung eine bessere abschreckende Wirkung. Dagegen kann gemäss FR die Angst, ausgewiesen zu werden, jene vor dem Gefängnis überwiegen. Es sei daher sinnvoll, die Möglichkeit einer bedingten Ausweisung vorzusehen, da diese das deliktische Verhalten zügle.
Wichtig für Vollzugsbehörden sei, dass das Gericht mit dem Urteil definitiv entscheide, dass die ausländische Person die Schweiz nach Entlassung aus dem Vollzug verlassen muss. Dies namentlich für die Vollzugsplanung gestützt auf Artikel 75 Absatz 3 StGB und damit die Konkretisierung des Vollzugsziels. Der Vollzug werde unterschiedlich gestaltet, je nachdem, ob die verurteilte Person ausgeschafft werde oder auf Leben in Freiheit in der Schweiz vorzubereiten sei. Im ersten Fall könne die Wiedereingliederung nicht Ziel des Vollzugs sein.138 Gemäss kantonaler Rechtsprechung gelte der Anspruch auf Gewährung von Urlaub oder auf Bewilligung des Arbeitsexternats für Ausländer und Schweizer gleichermassen, da auch bei Gefangenen, die nach der Strafverbüssung ausgewiesen werden, ein grundsätzliches öffentliches Interesse an Resozialisierung bestehe und die Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus bei Bewilligung von Vollzugsöffnungen bundesrechtswidrig sei (GR, KKLJV, SG, vgl. auch LU). Der Bundesgesetzgeber müsse das Vollzugsziel in diesen Fällen klären. Die Beweislast für das Vorliegen von Flucht- oder Wiederholungsgefahr dürfe hier nicht bei der Vollzugsbehörde liegen.139
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Landesverweisung möglich sein soll bei Mass-
134 AG, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, TI, VS, ZG; CVP, SVP; Centre Patronal, FER, SGV; CVAM, KKJPD, KKLJV (wobei z.T. die Ansicht vertreten wird, die Wiedereinführung der Landesverweisung könne das Non- Refoulement-Prinzip verletzen), SKLB, VSPB.
135 AG, SG, TG; KKJPD, KKLJV.
136 ZG, Centre Patronal, SGV, CVAM.
137 Dies bedinge, dass alle strafgerichtlichen Instanzen eine Landesverweisung gleich konsequent anwenden. Artikel 62 Buchstabe b AuG dürfte diesfalls praktisch bedeutungslos werden. Bei inkonsequenter Aussprechung und wenn ausländerrechtliche Behörden aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung eine Wegweisung anordnen, würden wieder Widersprüche auftreten. Diesfalls wäre die geltende gesetzliche Regelung vorzuziehen.
138 GR, SG, SZ, TG; KKLJV, KKJPD; SKLB; ähnlich AG, LU, SZ, ZH; prosaj. Während der Dauer des Strafvollzugs und im Zeitpunkt der bedingten Entlassung liege oft (noch) kein Entscheid des Amts für Migration vor. Ein nicht geklärter Aufenthaltsstatus führe immer wieder zu Unklarheiten bei Gewährung von Vollzugslockerungen (OW). Der Strafvollzug erfolge am angemessensten, wenn der Status möglichst schnell geklärt wird, v.a. um die Fluchtgefahr zu bestimmen und hinsichtlich Vollzugslockerungen. Die Wiedereinführung dürfe daher nicht zu widersprüchlichen Entscheiden oder einer Vervielfachung der Rechtsmittel und einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen (JU).
139 GR, SG, TI, ZH; KKJPD, KKLJV; ähnlich LU, SZ; SKLB.