Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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nahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), nicht aber bei der Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) oder bei der Suchtbehandlung (Art. 60 StGB). Die Landesverweisung sollte grundsätzlich möglich sein, wenn das Gericht eine stationäre Massnahme anordnet, wegen verminderter Schuldfähigkeit aber eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ausfällt oder den Täter wegen Schuldunfähigkeit freispricht, sofern dieser die öffentliche Sicherheit gleichwohl gefährde und keine schützenswerten Beziehungen zur Schweiz habe, welche das öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiegen.140 Bei gleichzeitig ausgesprochener therapeutischer Massnahme führe eine Landesverweisung im Vollzug aber zwangsläufig zu Schwierigkeiten. Massnahmen nach Artikel 60 StGB seien per se Behandlungen im offenen Regime. Eine gleichzeitige Landesverweisung erscheine wenig sinnvoll. Massnahmen nach Artikel 61 StGB zielten in der Regel auf eine abgeschlossene Berufslehre hin und seien entsprechend mit viel Aussenkontakten verbunden. Je fortgeschrittener die Massnahme, desto offener sei einerseits das Vollzugsregime und desto näher andererseits die Landesverweisung, was als Kriterium für erhöhte Fluchtgefahr gedeutet werde. Massnahmen nach Artikel 59 StGB könnten wohl über längere Zeit vollzogen werden, doch müssten auch hier Vollzugslockerungen gewährt werden, um im Hinblick auf die bedingte Entlassung eine sorgfältige Prognosestellung zu ermöglichen (ZH, KKLJV).

Heute bestehe die Gefahr, dass die Ausländerbehörde erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens verfügen kann und bei langer Untersuchungshaft oder vorzeitigem Antritt der Strafe oder Massnahme zum Entlassungszeitpunkt noch kein vollstreckbarer ausländerrechtlicher Entscheid vorliege.141

Gemäss GR wäre bei Wiedereinführung der Landesverweisung zur Verhinderung von Doppelspurigkeiten eine Revision des AuG erforderlich. Der Fremdenpolizei wäre für straffällige ausländische Personen wieder die Kompetenz zuzusprechen, eine unbefristete Ausweisung zu verfügen. Im AuG wären die sofortige Ausschaffungsmöglichkeit und ein entsprechender Haftgrund aufzunehmen. Auch müsse Artikel 70 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) geändert werden: Unabhängig von der Möglichkeit einer Überstellung sei nicht erst auf den Zeitpunkt der Entlassung hin, sondern umgehend nach dem Straf- oder Massnahmenantritt über das Anwesenheitsverhältnis der verurteilten Person zu befinden. Während des Vollzugs ergäben sich für den Wegweisungsentscheid kaum relevante Veränderungen (ZH und KKLJV).

Die sprachlich unklare Formulierung in Artikel 67c Absatz 3 Buchstabe a StGB sei zu überdenken (ZH). Auch sei die Bedeutung von Artikel 67c Absatz 3 Buchstabe b StGB unklar, wonach eine lebenslange Landesverweisung auch ausgesprochen werden kann, wenn der Täter im Ausland erneut delinquiert und dort zu einer Freiheitsstrafe der angegebenen Dauer oder zu einer Massnahme nach Artikel 61 oder 64 StGB verurteilt wird. Die Rechtssysteme in den Herkunftsländern seien z.T. doch sehr unterschiedlich. Die Bestimmung sei stossend, da sich die dort ausgefällten Strafen für Straftaten teilweise erheblich voneinander unterscheiden. Sie führe zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen (ZH, SKG).

Gemäss VSPB müsste die strafrechtliche Landesverweisung sodann strenger sein in Fällen schwerer Verbrechen. Das Gesetz müsse eine lebenslange Landesverweisung bereits ab der ersten und einzigen Tat zulassen. Nach SZ kann auch ein Bedürfnis nach Landesverweisung bestehen, wenn keine Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben ist. Allenfalls liesse sich darauf abstellen, ob der Täter zu einer unbedingten Strafe oder zum wiederholten Mal zu einer unbedingten Strafe verurteilt werde. Die SVP bemängelt die Kann-Formulierung in Artikel 67c Absätze 1 und 3 StGB. Allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit seien zwingende Ausschaffungstatbestände vorzusehen.

140 LU, GR, SG, TG, ZH; KKLJV; auch TI.

141 SG. Nach OW ist unklar, ob auch die ausländerrechtliche Ausschaffung erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe erfolgen könne.