Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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7. Änderungen bei der Halbgefangenschaft und beim tageweisen Vollzug
7.1. Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)
Was die geplante Bestimmung zur Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) betrifft, äussern sich 15 Vernehmlassungsteilnehmer positiv bzw. regen nur in gewissen Punkten eine Änderung an.142
So wird begrüsst, dass die bisherigen Regelungen zur Halbgefangenschaft neu in einer Bestimmung zusammengefasst werden.143 BL begrüsst die redaktionelle Bereinigung zwischen Halbgefangenschaft und tageweisem Vollzug. LU begrüsst, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nun gleich seien, egal ob die Strafe mehr oder weniger als 6 Monate dauert. Nach 6 Vernehmlassungsteilnehmern sollten aus diesem Grund die Absätze 1 und 2 von Artikel 77b StGB miteinander verbunden werden.144
Gemäss BE und LU soll eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und gemäss LU auch eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe bis zu einem Jahr in Halbgefangenschaft vollzogen werden können.145
Nach BL ist unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention bedenklich, dass eine wegen einer schweren Straftat zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilte Person lediglich aufgrund der lange andauernden, ausgestandenen Untersuchungshaft in „Genuss“ der Halbgefangenschaft komme (Art. 77b Abs. 2 StGB). Es wird daher abgelehnt, dass eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als 6 Monaten in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden kann.
Gemäss LU ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach Artikel 77b Absatz 2 StGB Freiheitsstrafen nur in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses in Halbgefangenschaft vollzogen werden können.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass Artikel 77b Absatz 2 StGB als Regelvollzug für Freiheitsstrafen bis 6 Monaten die Halbgefangenschaft vorschreibe.146 Nachdem neu gemeinnützige Arbeit und Electronic Monitoring als weitere Vollzugsformen zur Verfügung stehen, sei eine solche Bevorzugung nicht gerechtfertigt. Gemäss TI müsste den Vollzugsbehörden die Kompetenz belassen werden, die Vollzugsform der kurzen Strafe in Abhängigkeit vom Einzelfall zu wählen. In gewissen Fällen könne gar ein Freiheitsentzug in einem geschlossenen Gefängnis angezeigt sein.
5 Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, in Anlehnung an die Regelung in Artikel 79b Absatz 2 Buchstabe b StGB einen Mindestbeschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche
142 AG, BE, BL, LU, SG, SH, TG, TI, ZH; FDP; KKJPD, KKLJV, prosaj, SKLB, SPI. Nicht konkret äussern sich 47 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, BS, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SO, SZ, UR, VD, ZG; CSP, CVP, EVP, Grüne, SP, SVP; Städteverband, Centre Patronal, FER, SGV, Travail.Suisse; BStGer, Justiz SH; CVAM, CSDE, DJS, IKAGO, KIFS, KSBS, avocats GE, SAV, SKG, SVJ, SVR, UNIGE, UNILU, UNIL, UNINE, VSPB, VKM; Bussien, Häfliger, Stratenwerth.
143 AG, BE, LU, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV.
144 AG, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV. BE und LU schlagen eine entsprechende Neuformulierung von Artikel 77b StGB vor.
145 Gemäss BE muss sich in Artikel 77b StGB niederschlagen, dass nach Aufhebung von Artikel 41 StGB die Unterscheidung zwischen Freiheitsstrafen unter bzw. über 6 Monaten aufgegeben werde.
146 LU, SG, SH, TG, TI, ZH; KKJPD, KKLJV, prosaj, SKLB (Mehrheit der Mitglieder). Ähnlich führt BL aus, die Formulierung „werden in der Regel“ sei missverständlich und könnte i.S. des Primats der Halbgefangenschaft gegenüber gemeinnütziger Arbeit oder Electronic Monitoring verstanden werden. Sinnvoller wäre gemäss SPI die Formulierung: „Eine Freiheitsstrafe … kann …“.