Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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vorzusehen.147
Die Sicherstellung der notwendigen Betreuung sei nach Artikel 75 Absatz 1 StGB gewährleistet und richte sich in erster Linie nach dem mit dem Vollzugsplan festzustellenden Betreuungsbedürfnis des Gefangenen. Der dritte Satz von Artikel 77b Absatz 1 sei daher zu streichen. Der Vollzugsort müsse so gewählt werden, dass der Gefangene seinen Arbeitsplatz in vernünftiger Frist erreichen kann. Auch sollte die Halbgefangenschaft in einer besonderen Abteilung eines Gefängnisses vollzogen werden können.148
Es sei klarzustellen, ob die Obergrenze von einem Jahr nach dem „Bruttostrafenprinzip“ (ohne Anrechung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft oder der Massnahmenvollzugstage) oder dem „Nettostrafenprinzip“ (mit entsprechender Anrechnung) zu berechnen ist.149
Lediglich 2 Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich skeptisch zu der geplanten Änderung. Das Recht tendiere seit 2007 dazu, die Marginalisierung des Verurteilten so wenig wie möglich zu verhindern. Es sei angezeigt, dass Halbgefangenschaft heute bei der Strafausfällung in weitem Masse berücksichtigt werde (FR). Die heutige Form der Halbgefangenschaft werde ohne Begründung aufgehoben; die Alternativen zum ordentlichen Vollzug seien sehr leichte Formen, ausserhalb einer Vollzugsstruktur (VS).
7.2. Tageweiser Vollzug (Art. 79 StGB)
Gemäss 10 Vernehmlassungsteilnehmern ist auf die Vollzugsform des tageweisen Vollzugs (Art. 79 StGB) zu verzichten.150
Der tageweise Vollzug komme im eigenen Kanton bzw. in der Praxis kaum zur Anwendung.151 Daher und aufgrund der weiteren Vollzugsformen152 sei keine Notwendigkeit dafür ersichtlich. Diese Vollzugsform binde Vollzugsplätze über längere Zeit, was v.a. in Zeiten der Vollbelegung und mangelnder Kapazitäten zu Schwierigkeiten führe. Die Terminierung und das Ein- und Austrittsprozedere verursachten für Vollzugsbehörden und –einrichtungen einen unverhältnismässigen Aufwand.153
Der Sanktionscharakter werde durch Aufsplittung in mehrere Teilvollzüge relativiert (TI, ZH). In den wohl nur äusserst seltenen Fällen, in denen eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe weder in Form von gemeinnütziger Arbeit noch in Form von Halbgefangenschaft oder Normalvollzug vollzogen werden kann, müsste gestützt auf Artikel 80 StGB eine angemessene Lösung angeboten werden können (ZH).
Gemäss VSPB ist der Artikel kompliziert in der Formulierung und die Umsetzung für die Kantone sehr aufwendig. Das Electronic Monitoring sei einfacher anzuwenden und zu kontrollieren. Artikel 79 StGB sei daher umzuformulieren und die Verwendung des elektronischen Armbands vorzusehen.
147 LU, SG, TG, ZH; KKJPD.
148 SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV.
149 AG; dies gelte auch für die Obergrenze des tageweisen Vollzugs und der gemeinnützigen Arbeit.
150 BS, SG, SH, SZ, TG, TI, ZH; KKJPD, KKLJV; VSPB. Die Änderung wird von der FDP befürwortet. Nicht konkret äussern sich 50 Vernehmlassungsteilnehmer: AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, UR, VD, ZG; CSP, CVP, EVP, Grüne, SP, SVP; Städteverband, Centre Patronal, FER, SGV, Travail.Suisse; BStGer, Justiz SH; CVAM, CSDE, DJS, IKAGO, KIFS, KSBS, avocats GE, prosaj, SAV, SKG, SKLB, SVJ, SVR, UNIGE, UNILU, UNIL, UNINE, VKM; Bussien, Stratenwerth.
151 BS, SG, SZ, TG, TI, ZH; KKJPD, KKLJV.
152 SG, SZ, TG, ZH; KKJPD, KKLJV.
153 SG, SZ; TG, ZH; KKJPD, KKLJV; kürzer SH, wonach der tageweise Vollzug einen unverhältnismässigen Aufwand für Behörden und Vollzugseinrichtungen verursache.