Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Werde die Vollzugsform trotzdem beibehalten, seien die maximale Anzahl möglicher Vollzugsabschnitte und der Zeitraum, innert welchem der tageweise Vollzug längstens abgeschlossen sein muss, im StGB zu regeln.154 Vorgeschlagen wird, dass höchstens 4 Vollzugsabschnitte vorgesehen werden, die auf Ruhe- oder Ferientage der verurteilten Person entfallen, und dass der tageweise Vollzug innert längstens 3 Monaten abgeschlossen sein muss.155
Auch SPI stellt die Strafwirkung des tageweisen Vollzugs in Frage.156 Er sei daher nicht auf Gesuch hin, sondern lediglich in absoluten Ausnahmefällen zu gewähren.
VS kritisiert, dass die Vollzugsform eher der Wahl des Verurteilten als einer behördlichen Entscheidung überlassen werde. Es gebe keine speziellen Voraussetzungen betreffend Straftat, Vorstrafen oder die Person des Verurteilten, um eine Strafe mittels tageweisen Vollzugs abbüssen zu können. Nötig und genügend sei der Antrag des Betroffenen.
Nachdem der tageweise Vollzug neu separat in Artikel 79 StGB aufgenommen werden soll, wäre gemäss Häfliger begrüssenswert, diese Vollzugsform auch in die Kostenregelung des Artikel 380 Absatz 2 StGB aufzunehmen.
8. Änderungen beim elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugsanstalt (sog. Electronic Monitoring, Art. 79b StGB)
Die Einführung des Electronic Monitoring wird von 33 Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst.157
In den Versuchskantonen seien gute Erfahrungen mit dieser Vollzugsform gemacht worden.158 Hervorgehoben wird deren resozialisierende Wirkung: Der Täter werde nicht aus dem beruflichen bzw. familiären und sozialen Umfeld herausgerissen159 und so eine Marginalisierung verhindert (VD, avocats GE). Es könne ein erhebliches Mass an Selbstdisziplin aufgebaut werden (BL). Electronic Monitoring trage zur Reduktion der Vollzugskosten bei160 und schaffe den überfüllten Gefängnissen Abhilfe.161 Durch die Änderung hätten die Verurteilten aller Kantone die gleichen Chancen auf alternative Vollzugsformen (JU, BStGer, KSBS). UNIL und UNINE begrüssen, dass die Bestimmung weit gefasst ist und sowohl den Hausarrest wie auch Electronic Monitoring auf Distanz ermögliche.
Begrüsst wird vereinzelt auch die Obergrenze von 6 Monaten (Grüne) bzw. die Beschränkung auf Strafen zwischen einem und 6 Monaten (KSBS). Ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmer sieht demgegenüber keine Notwendigkeit, die Vollzugsform auf Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten einzuschränken (Art. 79b Abs. 1 Bst. a StGB). Nur aufgrund des formalen Kriteriums „kurze Freiheitsstrafe“ sei dies nicht angemessen, da Electronic Monitoring von Beginn an für Strafvollzüge bis zu 12 Monaten konzipiert worden sei (BL). Ein Täter, der wegen eines geringfügigen Delikts zu z.B. 28 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
154 SG, SH, SZ, TG, TI, ZH; KKJPD, KKLJV.
155 SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV; auch SZ schlägt maximal 4 Vollzugsabschnitte vor.
156 Diese sei ähnlich fraglich wie der Vollzug einer Administrativmassnahme im Strassenverkehr, wenn der Delinquent den Zeitpunkt des Führerausweisentzugs wählen könne.
157 AG, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NW, OW, SO, TI, VD, ZG; CVP, Grüne, SP; Centre Patronal, SGV; BStGer, Justiz SH; CVAM, IKAGO, KIFS, KSBS, avocats GE, prosaj, SKG, SKLB, SVR, UNIL, UNINE, VSPB. Die Änderung wird von 10 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (Fn. 171). Nicht konkret äussern sich 13 Vernehmlassungsteilnehmer: AI; EVP, SVP; Städteverband, Travail.Suisse; SPI, SVJ, UNIGE, UNILU, VKM; Bussien, Häfliger, Stratenwerth.
158 BL, BS, GE; Grüne, Centre Patronal, SGV; CVAM, prosaj.
159 VD; Centre Patronal, SGV; CVAM, SKG; ähnlich auch CSDE.
160 BL, GE, VD; Grüne; avocats GE; Centre Patronal, SGV; CVAM, SKG.
161 GE; Centre Patronal, SGV; CVAM, avocats GE, SKG. Siehe auch CSDE.