Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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werde so schlechter gestellt als der, der wegen einer schwerwiegenderen Straftat mit 1-6 Monaten sanktioniert worden sei (ZG). Gemäss prosaj hat Electronic Monitoring eine dauerhaftere Wirkung als andere Vollzugsformen. Im gewohnten Umfeld lernen die Betroffenen, mit Schwierigkeiten umzugehen, die Rückfallquote wird verringert. Diese Vollzugsform benötige ausreichend Zeit, da zu einer teilbedingten Strafe verurteilte Personen mehrschichtige Problemlagen zeigten (so auch SKLB). Bei einer Reduktion der Maximaldauer auf 6 Monate könnte bei einem grossen Teil von Personen, auf die aktuell abgezielt wird, kein Electronic Monitoring mehr stattfinden. Auch mache die Beschränkung bei einer Anordnung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats keinen Sinn, da dieses bis 12 Monate dauern könne (SO). Postuliert wird daher, Electronic Monitoring für Freiheitsstrafen von bis zu 12 Monaten vorzusehen,162 gemäss BL evtl. gar für 18 Monate.

Ferner bestehe kein Grund, Electronic Monitoring erst ab Freiheitsstrafen von einem Monat zuzulassen (BL, BS, VD, wohl auch ZG). Angemessen seien 20 Tage.163 Nach BL sollte die Untergrenze ersatzlos gestrichen oder tiefer angesetzt werden (z.B. 20 Tage wie bisher oder 14 Tage i.S. einer Regel/Ausnahme-Bestimmung). VSPB beantragt, Electronic Monitoring für kurze Freiheitsstrafen (ab 3 Tagen) vorzusehen.164

Gemäss VD sollte Electronic Monitoring bereits ab der Hälfte der Strafe, spätestens zu Beginn der externen Arbeit möglich sein, namentlich bei Insassen, die eine gute Entwicklung zeigen und deren Wiedereingliederung mit einer spezifischen Betreuung prioritär ist.

In Absatz 1 Buchstabe a wird eine Formulierung entsprechend der bisherigen bundesrätlichen Bewilligung angeregt (Electronic Monitoring soll nicht „anstelle des Vollzugs einer Freiheitsstrafe“ möglich sein, sondern Freiheitsstrafen sollen „in Form von Electronic Monitoring“ vollzogen werden können).165

Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b StGB müsse richtig „Arbeitsexternat oder Wohn- und Arbeitsexternat“ lauten (BL, BE). Das Wohn- und Arbeitsexternat sei erst nach erfolgreich durchlaufenem Arbeitsexternat möglich (Art. 77a Abs. 3 StGB). Es sei kein Grund für eine Einschränkung erkennbar.166 Gemäss BL ist unverständlich, warum beim Wohn- und Arbeitsexternat in Form von Electronic Monitoring eine Mindestdauer von 3 Monaten festgesetzt und dieses nur für Freiheitsstrafen ab 18 Monaten vorgesehen sei. Dies gehe nicht auf, da vor dem Wohn- und Arbeitsexternat eben ein Arbeitsexternat stattfinden müsse und da das Gesetz beim „normalen“ Arbeitsexternat bzw. Wohn- und Arbeitsexternat weder eine Mindest- noch Höchstdauer der einzelnen Phasen festlege. Entsprechende Richtlinien auf Konkordatsstufe enthielten eine „In-der-Regel-Formulierung“. BS schlägt vor, dass Electronic Monitoring an Stelle des Arbeitsexternats oder des Wohnexternats zur Anwendung kommt, „wenn der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.“

162 BE, BL, BS, FR, SO, VD, ZG; Centre Patronal, SGV; CVAM, prosaj, SKLB; so auch KKLJV, die der Einführung allerdings skeptisch gegenübersteht.

163 BS, VD; Centre Patronal, SGV; CVAM.

164 Dass Strafen von nicht mehr als 28 Tagen „à la carte“ verbüsst werden könnten, führe zu einer Erhöhung der administrativen Arbeitslast. Die Strafe müsse sofort und in einem Mal verbüsst werden, unter Verwendung des elektronischen Armbandes. Dieses dürfe nicht zum technischen Ersatz der Geldstrafe werden. Es sei immer auf einer Evaluierung des Systems zu beharren, um notwendige Korrekturen schnell vornehmen zu können.

165 BE, BS, ähnlich CSDE, wonach die Begriffe anstelle („au lieu de“) in Bst. a und b zu einer Verwechslung führen zwischen dem geografischen Ort und der Alternativität.

166 Nach dem oft über- bzw. ausserregionalen stationären Vollzug wollten die Betroffenen häufig wieder in die gewohnte Region zurückkehren. Müsse das Arbeitsexternat zwingend von der Strafanstalt aus erfolgen, müssten Arbeitsplätze in der dortigen Umgebung gefunden werden, was keinen Sinn mache. Die Praxis behelfe sich ausserhalb des Electronic Monitoring mit Übergangsinstitutionen, was aber nicht in allen Fällen notwendig sei. Es gebe keine Gründe, gesetzlich einen direkten Wechsel von der Strafanstalt in das Electronic Monitoring auszuschliessen und einen zwingenden Zwischenschritt (Übergangsinstitution) einzubauen (BL).