Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Ausserdem sei in Artikel 79b StGB klarzustellen, dass die Freiheitsstrafe bei Scheitern dieser Vollzugsform im Normalvollzug zu verbüssen ist.167
Gemäss Artikel 79b Absatz 2 Buchstabe c StGB müssen die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden Erwachsenen dem Vollzug mittels Electronic Monitoring zustimmen. Nach KIFS muss der Widerruf dieser Einwilligung vorgesehen werden, namentlich wenn das Zusammenleben mit dem Verurteilten nicht mehr zumutbar ist (z.B. in Fällen häuslicher Gewalt). Auch gemäss CSDE muss der Hausarrest beendet werden können, wenn die Zustimmung zurückgezogen wird. Der Richter („magistrat“) müsse sicherstellen, dass die Zustimmung aus freiem Willen, in Kenntnis des Falls und ohne Druck seitens des Täters erteilt worden ist (vgl. Art. 55a StGB).
Artikel 79b Absatz 3 StGB sei zu streichen. Der Widerruf einer zuvor gewährten Vollzugsform und der weitere Vollzug der Strafe auf andere Weise werde auch in Artikel 77a und 77b StGB nicht explizit normiert. Bei Wegfall der Voraussetzungen der angeordneten Vollzugsform verstehe sich die Versetzung in eine andere Vollzugsform von selbst (BE, BS).
Zu streichen sei auch Artikel 79b Absatz 4 StGB: Die Regelung von Einzelheiten dieser Vollzugsform sei Sache der Kantone bzw. Konkordate. Es bestehe kein Platz für Ausführungsbestimmungen des Bundesrates.168 Ferner sei unklar, welches Bewilligungsverfahren angesprochen ist: Nach Aufnahme des Electronic Monitoring ins StGB brauche es für die Einführung von Electronic Monitoring in den Kantonen keine Bewilligung mehr (SG, auch ZH, KKLJV).
Der Einsatzbereich von Electronic Monitoring müsse angesichts des beträchtlichen Aufwands für dessen Einrichtung und Betrieb ausgedehnt werden und auch während dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion (z.B. als fluchthemmende Massnahme i.S. einer Arealüberwachung in offenen Vollzugseinrichtungen oder zur Überwachung von Vollzugsöffnungen), als Ersatzmassnahme für strafprozessuale (Art. 237 Abs. 3 StPO) oder ausländerrechtliche Haft bzw. als polizeiliche Massnahme im Bereich der häuslichen Gewalt möglich sein. Die heutige Technologie müsse abgelöst werden durch satellitengestützte Positionsüberwachung.169 Gemäss BStGer wäre es mit Blick auf die finanziellen Konsequenzen der Einführung und auf Gleichbehandlungsgründe angebracht, dass der Bundesgesetzgeber gleichzeitig eine einheitliche Regelung im Bereich der Ersatzmassnahmen zur Auslieferungshaft einführt (besondere Bestimmung im IRSG, die als konsequente Ergänzung zu Art. 237 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Abs. 3 der neuen StPO zu betrachten wäre). LU stellt die Frage, weshalb die Vorlage diese Vollzugsform nur im Erwachsenenstrafrecht und nicht auch im Jugendstrafrechtsbereich thematisiere.
Auch gemäss IKAGO und KIFS ist Artikel 79b StGB so auszugestalten, dass nicht nur das klassische Electronic Monitoring, sondern auch technische Entwicklungen (GPS-gesteuertes, dynamisches Monitoring) eingesetzt werden könnten. Dies ermögliche den Vollzugsbehörden die jederzeitige Ortung des Aufenthaltes der verurteilten Person. Gefährdete Personen könnten mit einem Gerät ausgerüstet werden, so dass eine Annäherung registriert und diese evtl. alarmiert werden könne. Gemäss KIFS kann dies bei Hafterleichterungen und bedingten Haftentlassungen bedeutsam sein. Da das GPS-gesteuerte Monitoring einen weitgehenden Eingriff in Privatsphäre der verurteilten Person darstelle, muss es nach IKAGO bereits im Gesetz und nicht erst in der bundesrätlichen Verordnung festgehalten werden.
167 LU; KIFS, KKJPD; siehe auch SG, SZ, TG, UR, welche die Einführung ablehnen bzw. ZH und KKLJV, die der Einführung skeptisch gegenüber stehen.
168 BE, BS; siehe auch GL, SG, TG, welche die Einführung ablehnen bzw. ZH und KKLJV, die der Einführung skeptisch gegenüber stehen.
169 KKJPD; siehe auch SG und TG, welche die Einführung ablehnen bzw. ZH und KKLJV, die der Einführung skeptisch gegenüber stehen. Ähnlich auch LU.