Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Gemäss prosaj muss Electronic Monitoring bei Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen Anwendung finden. Wenn die gemeinnützige Arbeit wieder eine Vollzugsform darstelle, müsse überdies bestimmt werden, ob Electronic Monitoring und gemeinnützige Arbeit kombiniert werden könnten (so auch FR). Nach UNIL und UNINE ist ausserdem zu prüfen, ob Electronic Monitoring auch bei Bussen zur Anwendung komme (Art. 107 StGB). Auch bei leichteren Delikten müsse der Täter die Möglichkeit haben, von dieser Vollzugsform zu profitieren.170
Nach VS ist der zu generelle und unpräzise Begriff Electronic Monitoring durch „Hausarrest“ („arrêts domiciliaires“) zu ersetzen. Das Electronic Monitoring sei nur ein Element dieser Vollzugsform – mindestens genauso wichtig sei dasjenige der Betreuung. In einem weiteren Absatz müsse Artikel 79b StGB diese Betreuung und die Zielsetzungen des Vollzugs regeln.
Gemäss Centre Patronal, SGV und CVAM muss festgehalten werden, dass das Domizil des Verurteilten mit den erforderlichen elektrischen und telephonischen Einrichtungen ausgerüstet wird.
Die Änderung wird von 10 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt.171 Hauptsächlich wird vorgebracht, dass im Kurzstrafenbereich bereits genügend Sanktionsmöglichkeiten vorhanden seien, mit denen verhindert werden könne, dass ein integrierter Täter aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird.172 Gerade kleinere Kantone würden nicht über die personellen und finanziellen Ressourcen verfügen, um diese Vollzugsform zusätzlich durchführen zu können.173 Es sei eine gezielte Betreuung nötig, was aufwendig sei und eine Anpassung der Vollzugsorganisation erfordere (so auch ZH). Ob der zu erwartende Nutzen diesen Zusatzaufwand rechtfertige, sei zweifelhaft (SG, SZ, TG; skeptisch: KKLJV). Schliesslich wird in Frage gestellt, dass der Täter Electronic Monitoring als ernsthafte Sanktion wahrnehme (SZ, UR, GR).
Die Einführung müsse den Kantonen überlassen bleiben und dürfe nicht zu einer Verpflichtung werden.174
Gemäss DJS fehlen elementare Erfahrungswerte; die landesweite Einführung wird als Schnellschuss abgelehnt.
Auch VS kritisiert, dass die Vollzugsform eher der Wahl des Verurteilten als einer behördlichen Entscheidung überlassen wird. Erforderlich sei der Antrag des Verurteilten, ohne dass eine Berücksichtigung des Straftattyps, der Vorstrafen oder der Person des Verurteilten erfolge. Ebenfalls gemäss Centre Patronal, SGV und CVAM sollte die zuständige Behörde überprüfen, ob der Verurteilte aufgrund der Vorstrafen, des Charakters und der Zusammenarbeit die Voraussetzungen des Electronic Monitoring einhalten könne.
5 Vernehmlassungsteilnehmer zeigen sich skeptisch gegenüber der Einführung des Electronic Monitoring. Gemäss NE ist die technische Neuheit zu unterstützen; es bestehen aber Bedenken bezüglich der Umsetzung. So frage sich, welche Behörde für die Überwachung zuständig sei und wie gross der strukturelle, personelle und finanzielle Aufwand sei. Gemäss ZH und KKLJV bestehen einerseits im Kurzstrafenbereich schon genügend Sanktionsmöglichkeiten bzw. verfügen kleinere Kantone nicht über die nötigen Ressourcen (KKLJV). Doch setze sich Electronic Monitoring in immer mehr westlichen Ländern durch. Zudem sei es eine
170 Überdies frage sich auch hier, ob es zweckmässig sei, der Verwaltung zu erlauben, eine durch den Richter ausgesprochene Freiheitsstrafe abzuändern.
171 GL, GR, SG, SH, SZ, TG, UR; CSP (da auch die kurze Freiheitsstrafe abgelehnt wird); DJS, SAV.
172 GR, SG, SH, SZ, TG, UR.
173 GL, SG, SH, SZ, TG, UR.
174 TG, auch KKLJV (skeptisch). Gemäss SAV ist keine definitive Grundlage zu schaffen, da der Bund den Kantonen diese Vollzugsform bereits jetzt bewilligen kann; ähnlich UR.