Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Ersatzmassnahme für strafprozessuale (Art. 237 Abs. 3 StPO) oder ausländerrechtliche Haft bzw. eine polizeiliche Massnahme im Bereich der häuslichen Gewalt. Die Kantone könnten sich dieser Technologie nicht mehr verschliessen. Sie ergänze die Palette der Vollzugsformen und könne in gewissen Fällen die beste Lösung sein. Gemäss der FDP erlaubt die Revision, das Electronic Monitoring zweckmässig ins Sanktionensystem einzubauen. Bei gefährlichen Straftätern handle es sich aber um eine ungeeignete Sanktion. FER anerkennt, dass diese Massnahme die Vollzugseinrichtungen entlasten könne und einen Mittelweg zwischen Freiheitsentziehung und Entlassung des Beschuldigten darstelle. Bezweifelt werde aber der Abschreckungseffekt dieser Massnahme.
Auch bei der SKLB zeigt sich eine Minderheit der Mitglieder skeptisch in Bezug auf die Grösse des Kantons.175
9. Fester Umwandlungssatz bei der Busse (Art. 106 StGB, Art. 60c MStG)
Dass bei der Busse ein fester Satz zur Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen werden soll, wird von 12 Vernehmlassungsteilnehmern befürwortet.176 Begrüsst wird, dass der Umwandlungssatz gesetzlich verankert und nicht mehr wie bisher auf der Praxis beruhen soll (BL); dies auch aus Praktikabilitätsgründen (SKG), mit Blick auf die Vorhersehbarkeit der zu erwartenden Ersatzfreiheitsstrafe (OW) bzw. die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.177 Der Umwandlungssatz von 100 Franken habe sich in der Praxis eingespielt und bewährt (LU). Er vereinfache das unnötig komplizierte System v.a. im Bereich von „Massenbussen“ (VD).
Die Änderung wird von 11 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt.178 Hauptsächlich wird darauf hingewiesen, dass die Busse entsprechend den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen sei, weshalb ein fester Umwandlungssatz zu erheblicher Ungleichbehandlung führe.179 Für einkommensstarke oder vermögende Täter, die mit einer höheren Busse bestraft würden, resultiere so eine ungleich höhere Ersatzfreiheitsstrafe als bei einkommensschwachen, mittellosen Tätern, die bei gleichem Verschulden mit einer tieferen Busse bestraft werden.180
Die Übertretungsstrafbehörden hätten bisher dort, wo sich die Busse angesichts der finanziellen Verhältnisse z.B. halbiert hat, den Umwandlungssatz auch halbiert und so sichergestellt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bei gleichem Verschulden unabhängig von den finanziellen Verhältnissen immer gleich lang sei. Das Problem sei allerdings deshalb nicht von grosser praktischer Bedeutung, da Ersatzfreiheitsstrafen nur bei erfolglos betriebenen Gebüssten vollzogen würden und bei diesen die schlechten finanziellen Verhältnisse meist von Anfang an bekannt seien. Ein gesetzlich festgelegter Umwandlungssatz von 100 Franken führe wohl dazu, dass die Ersatzfreiheitsstrafen, die zum Vollzug kommen, deutlich kürzer werden. Es sei zu bezweifeln, dass das bei dieser Tätergruppe noch die gewünschte präventive Wirkung habe. Sollte die gemeinnützige Arbeit für Bussen wieder zur Vollzugsalternative werden, bestünde die Gefahr, dass diese nicht mehr sinnvoll erbracht bzw. mit vernünftigem administra-
175 Die Lösung wird z.T. im Zusammenschluss mehrerer Kantone und/oder in der zusätzlichen Einführung des Electronic Monitoring (inkl. GPS-Überwachung) im Strafvollzug und im Bereich der häuslichen Gewalt gesehen.
176 BL, JU, LU, OW, TG, VD; FDP; Centre Patronal, FER, SGV; CVAM, SKG. Die Änderung wird von 11 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (Fn. 178). Nicht konkret äussern sich 39 Vernehmlassungsteilnehmer: AG, AI, BE, BS, GE, GL, GR, SH, UR, VS, ZG; CSP, CVP, EVP, Grüne, SP, SVP; Travail.Suisse; BStGer, Justiz SH; CSDE, DJS, IKAGO, KIFS, KKJPD, KKLJV, avocats GE, prosaj, SKLB, SPI, SVJ, SVR, UNIGE, UNILU, VSPB, VKM; Bussien, Häfliger, Riklin.
177 Centre Patronal, SGV; CVAM; zur Gleichbehandlung auch SKG: Allfälligen Ungleichheiten werde bereits bei Bemessung der Busse Rechnung getragen.
178 FR, NE, NW, SG, SO, ZH; Städteverband; SAV, UNIL, UNINE; Stratenwerth.
179 SO, SG, ZH; Städteverband, UNIL, UNINE; Stratenwerth. Auch TG.
180 NE, SO; UNIL, UNINE; Stratenwerth. Auch TG.