Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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tivem Aufwand angeordnet und kontrolliert werden könne (ZH).

Nach dem Städteverband bilden entweder das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse die Grundlage zur Bemessung der Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe bleibe ausser acht. Dann würde die Busse zwar im Fall der Bezahlung diesen Kriterien entsprechen, im Vollzugsfall könnte die Ersatzfreiheitsstrafe das Verschulden aber nicht aufwiegen. Oder die Busse werde nach der Anzahl der zu vollziehenden Tage Ersatzfreiheitsstrafe bemessen, wodurch man in Kauf nehme, dass diese in keiner Weise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche.

Ein fester Umwandlungssatz führe zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Täter Vergehen und Übertretungen begangen hat und deswegen zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt werde (SG).

Daher wird ein flexibler Umwandlungssatz bevorzugt181 bzw. ein Rahmen von mindestens 20 oder 30 bis höchstens 100 Franken (ZH, Städteverband, siehe auch NE).

TG begrüsst die Änderung dem Grundsatz nach, führt aber aus, ein absolut starrer Umwandlungssatz könne zu stossenden Ungerechtigkeiten führen. Es wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach 100 Franken Busse normalerweise einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen. Habe die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse aber zu einer ausserordentlich tiefen oder hohen Busse geführt, sei der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen.

Gemäss SAV besteht kein Änderungsbedarf, da die Praxis bereits einen Umwandlungssatz von 100 Franken auf einen Tag Freiheitsstrafe anwende.

Bei einem festen Umwandlungssatz sei es überdies nicht nötig, die Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil festzusetzen, so wenig wie bei der Geldstrafe (Stratenwerth).

Werde ein fester Umwandlungssatz eingeführt, so sei der letzte Satz von Abs. 3bis(wonach die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens ein Tag und höchstens 3 Monate beträgt) wegzulassen: Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten entspräche beim vorgesehenen Umwandlungssatz einer Busse von 9'000 Franken. Dies stehe in einem Spannungsverhältnis zu Abs. 1, wonach Bussen bis 10'000 Franken möglich und gesetzlich vorgesehene höhere Bussen vorbehalten sind.182 Gemäss TI muss zur Vermeidung von Missverständnissen präzisiert werden, dass 100 Franken Busse und weniger einem Tag Freiheitsstrafe entsprächen. Somit werde vermieden, dass Bussen von weniger als 100 Franken, wie sie häufig im Verwaltungsstrafrecht vorkommen, toter Buchstabe blieben.

Nach SO ist unklar, ob die Abkehr vom Erfordernis der „schuldhaften“ Nichtbezahlung der Busse in Artikel 106 Absatz 3bisStGB einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid entspricht.

Skeptisch zeigen sich SZ und KSBS. Gemäss SZ ist der Vorteil eines flexiblen Umwandlungssatzes, dass dieser auch ohne erneute Gesetzesänderung den veränderten Verhältnissen bzw. der Teuerung angepasst werden könne. Nach KSBS habe sich der Umwandlungssatz von 100 Franken zwar in der Praxis bewährt. Problematisch sei aber, dass bei der Geldstrafe ein flexibler und bei der Busse ein fixer Umwandlungssatz bestehen soll. Dies lasse sich gegenüber dem Beschuldigten nur schwer erklären und berge praktische Schwierigkeiten im Falle von Teilzahlungen. Daher wird Folgendes vorgeschlagen: Wenn eine Busse und eine Geldstrafe mit einem Tagessatz von mehr als 100 Franken zusammentreffen,

181 FR, ZH; UNIL, UNINE; Stratenwerth, siehe auch SO (richterliches Ermessen).

182 SO, ähnlich LU.