Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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sollte für die Busse ein Satz von 100 Franken gelten, in anderen Fällen aber der Satz der Geldstrafe.
10. Erhöhung der Altersobergrenze für die Beendigung von Massnahmen im Jugendstrafrecht (Art. 19 Abs. 2 JStG)
Die Erhöhung der Altersobergrenze für die Beendigung von Massnahmen im Jugendstrafrecht (Art. 19 JStG) wird von nahezu allen Vernehmlassungsteilnehmern, die sich dazu äussern, begrüsst.183
Die Erhöhung ermögliche Jugendlichen, während des Vollzugs der Massnahme eine Berufslehre bzw. Ausbildung abzuschliessen.184 So könne ihnen die Grundlage zur Führung eines geordneten Lebens vermittelt werden (AG, BE). Dies sei im Sinne einer erleichterten Integration in die Gesellschaft zu begrüssen (GR).
BL betont, dass auch noch bis zum Alter von 25 Jahren erheblicher Einfluss auf die Entwicklung eines jungen Erwachsenen genommen werden könne. Durch die vorgeschlagene Erhöhung müssten angefangene Massnahmen nicht künstlich aufgrund des eingetretenen 22. Altersjahres abgebrochen werden. SH begrüsst namentlich die Möglichkeit, Jugendliche beim Scheitern einer Massnahme weiter unterzubringen, was für eine erfolgversprechende Eingliederung unabdingbar sei.
Gemäss SVJ sind viele Jugendliche mit erheblichen Persönlichkeitsdefiziten in der Entwicklung retardiert, was sich oft bis zum 22. Altersjahr nicht korrigieren lasse. In diesen Fällen sei eine Berufsausbildung erst deutlich verspätet möglich. Bei Jugendlichen, die in eine Institution eingewiesen werden, stelle sich das Problem, dass sie ihre Berufsausbildung nicht in der freien Marktwirtschaft absolvieren können; sie seien auf eine betreute Situation angewiesen. Beginne die Ausbildung erst mit 20 Jahren, so reiche die Zeit nicht, um diese in institutionellem Rahmen abzuschliessen und so den jungen Menschen bessere Voraussetzungen im Berufsalltag zu ermöglichen. Mit einem zu frühen Abschluss der Massnahme werde das bisher Erreichte gefährdet.
Bei Jugendlichen, die schwerwiegende Delikte begangen haben, sei häufig eine mehrere Jahre dauernde Behandlung nötig. Es sei stossend, dass ein 18½-Jähriger, der ein schweres Verbrechen begangen hat, mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss, während ein noch knapp nicht 18-Jähriger für die gleiche Tat höchstens bis zum 22. Lebensjahr in einer (offenen oder geschlossenen) Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung untergebracht werden könne.185
LU, BL und SVJ begrüssen auch die Erhöhung in Artikel 48bisJStG. Dies sorge rückwirkend für die Gleichbehandlung von bereits im Massnahmevollzug befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die noch nach bisherigem Recht verurteilt wurden, aber der gleichen Betreuung bedürfen (BL).
Der Wortlaut umfasse sämtliche Massnahmen, also auch die persönliche Betreuung oder
183 AG, BE, BL, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH; EVP, FDP, SP; Justiz SH; KKJPD, KKLJV, SVJ, SVR. Einzig Travail.Suisse lehnt die Änderung ab. Nicht konkret äussern sich 41 Vernehmlassungsteilnehmer: AI, BS, FR, GL, SG, SZ, TG, TI, VS; CSP, CVP, Grüne, SVP; Städteverband, Centre Patronal, FER, SGV; BStGer; CVAM, CSDE, DJS, IKAGO, KIFS, KKLJV, KSBS, avocats GE, prosaj, SAV, SPI, SKG, SKLB, UNIGE, UNILU, UNIL, UNINE, VSPB, VKM; Bussien, Häfliger, Riklin, Stratenwerth.
184 AG, BL, GE, GR, SO, ZG; Justiz SH; SVR.
185 OW; ähnlich ZH: Die heutige Regelung sei fragwürdig, wenn ein Jugendlicher mit einer massiven Fehlentwicklung kurz vor dem vollendeten 18. Altersjahr ein schweres Delikt verübt habe und sich eine Vollzugsdauer von knapp 4 Jahren als zu kurz erweise.