Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Aufsicht. In der Praxis seien die Möglichkeiten behördlicher Betreuung der Jugendlichen und ihrer Familien jedoch spätestens mit deren 22. Altersjahr erschöpft. Die Erhöhung sei auf stationäre Massnahmen zu beschränken (BL).
Ähnlich führt ZH aus, dass in der Lehre und Literatur eine Erhöhung der Altersobergrenze einzig für „schwere Fälle“ gefordert werde.186 Eine Notwendigkeit, die Altersobergrenze für sämtliche Schutzmassnahmen anzuheben, bestehe weder aus erzieherischen noch strafrechtlichen Gründen. Daher wird vorgeschlagen, die Altersobergrenze nur in schweren bzw. besonders schweren Fällen auf 25 Jahre anzuheben. Ein solcher Fall liege in der Regel vor, wenn das Jugendgericht eine geschlossene Unterbringung i.S.v. Artikel 15 Absatz 2 JStG anordne oder wenn der Jugendliche eine Straftat nach Artikel 25 Absatz 2 JStG begangen habe.
Abgelehnt wird der Vorschlag einzig von Travail.Suisse. Die geplante Erhöhung sei zwar verständlich. Die gesellschaftliche Entwicklung gehe aber in eine andere Richtung: so diskutiere man, Jugendlichen bereits mit 16 das Wahlrecht zu erteilen oder das Autofahren zu ermöglichen.
11. Weitere geforderte Änderungen
11.1. Änderungen im Bereich der Geldstrafe
Art. 34 Abs. 3 StGB: Die Einkommensverhältnisse würden meistens durch eine Befragung des Angeschuldigten abgeklärt und in der Regel nicht überprüft. Es könne wahrheitswidrig ein zu tiefes Einkommen angegeben werden, was u.U. zu einer massiv tieferen Geldstrafe bzw. Busse führe. Die Staatsanwaltschaft sollte daher verpflichtet werden, die Einkommensverhältnisse anhand amtlicher Zahlen abzuklären (SVP).
Art. 34 Abs. 5 StGB: Bei Personen aus dem Ausland (Kriminaltouristen) oder mit dubiosem finanziellem Hintergrund müsse mangels besseren Wissens von einem minimalen Tagessatz ausgegangen werden – obwohl z.B. das „illegale“ Einkommen einen höheren Tagessatz rechtfertigen würde. Ein neu zu schaffender Absatz 5 müsse daher wie folgt lauten: „Liegen keine gesicherten Erkenntnisse über Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, so kann keine Geldstrafe ausgesprochen werden“ (SVP).
Art. 36 Abs. 3 Bst. b StGB, Art. 30 Abs. 3 Bst. b MStG: Es bestehe die Möglichkeit, die Zahlungsfrist zu verlängern und in Raten zu zahlen. Zögert der Verurteilte die Bezahlung hinaus und verschlechterten sich in dieser Zeit seine finanziellen Verhältnisse, so dürfe er nicht von der Herabsetzung des Tagessatzes profitieren können; die Rechtssicherheit verlange, dass Urteile verbindlich und unabänderlich sind. Es sei daher die Aufhebung dieser Bestimmungen zu prüfen (ZG).
11.2. Änderungen im Bereich des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs
Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 36 MStG: Das Regel-Erfordernis sei zu verschärfen. Mit der Revision 2007 sei die Voraussetzung einer guten Prognose für den bedingten Strafvollzug entfallen. Die Strafe müsse in der Regel aufgeschoben werden, wenn keine schlechte Prognose vorliege. Diese Hürde sei zu beseitigen.187 SPI schlägt eine Kann-Formulierung vor.
186 Vgl. UR, wonach eine Erhöhung nur in den Fällen von Artikel 91 Ziffer 2 i.V.m. 94 Ziffer 5 aStGB möglich sein sollte. SVJ weist darauf hin, dass die Änderung weiter geht als nach altem Recht.
187 CVP; Centre Patronal, SGV; CVAM, SPI; vgl. auch UNINE und UNIL, wonach eine Wahlfreiheit des Richters in Bezug auf den Aufschub hergestellt werden sollte. Der regelmässige Aufschub der Geldstrafe stelle die