Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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SO regt eine Präzisierung an: Der Vollzug einer Freiheitsstrafe sei in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheine. Sonst könne der Eindruck entstehen, dass in Fällen ohne schlechte Legalprognose und mit dem daraus resultierenden bedingten Strafvollzug nur noch bedingte Freiheitsstrafen von 3 Tagen bis zu 2 Jahren ausgesprochen werden könnten; bedingte Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten würden die Geldstrafe somit vollständig verdrängen.

Art. 42 Abs. 2 StGB: Kriminalpolitisch wäre wünschenswert, dass der unbedingte Strafvollzug bei Wiederholungstätern schneller ausgesprochen würde. Der Vorschlag sehe vor, dass der bedingte Strafvollzug nur bei Vorstrafen über 6 Monaten erschwert wird. In der geltenden Fassung sei aber von „mindestens“ 6 Monaten die Rede. Da die Staatsanwaltschaft Strafbefehle bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe ausfällen könne, werde in vielen Fällen eine solche verhängt, um die aufwendigere Anklageerhebung zu vermeiden. Diese Verurteilungen würden künftig nicht mehr zu einer Erschwerung der günstigen Prognose führen. Vorgeschlagen wird folgender Wortlaut: „Wurde der Täter innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder 180 Tagessätzen verurteilt oder hat er den entstandenen Schaden nicht beglichen, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen“ (SVP). ZH geht davon aus, dass es sich bei dieser Änderung um ein Versehen handle.

Der Täter, der in den 5 Jahren vor dem Urteil kleinere Strafen kumuliert hat, die insgesamt 6 Monate überschreiten, ohne dass eine einzelne diese Grenze erreicht, sollte nur bei besonders günstigen Umständen ebenfalls einen Strafaufschub erhalten (FR).

Art. 43 Abs. 3 StGB: Satz 2 sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Bestimmung über eine „Gesamtprobezeit“ wäre sinnvoll (BL).

11.3. Änderungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs

Im Folgenden handle es sich zumeist um Fehler im Gesetz, die beim Vollzug zu erheblichen Schwierigkeiten führten. Sie müssten rasch beseitigt werden.188

Dauer der Probezeit und Widerruf bedingter Strafen/Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug

Die Probezeit bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug sei aufgrund der Regelung in Artikel 87 Absatz 1 StGB, wonach diese der Dauer des Strafrests entspricht, vielfach zu kurz, um mit Bewährungshilfe und Weisungen eine weitere Verbesserung der Legalprognose zu erreichen.189 Sie müsse der Rückfallgefahr und Hindernissen angepasst werden (FR, prosaj, SKLB).

Die günstige Prognose (und damit die Bewilligung des bedingten Vollzugs oder der bedingten Entlassung) hänge teilweise von der Anordnung von Bewährungshilfe und von Weisungen ab. Arbeite die verurteilte Person nicht mit der Bewährungshilfe zusammen oder halte sie Weisungen nicht ein (womit die Voraussetzungen für die Bewilligung des bedingten Vollzugs bzw. der bedingten Entlassung nicht mehr gegeben sind), so seien die Handlungsmöglichkeiten nach Artikel 95 Absätze 4 und 5 StGB sehr eingeschränkt, selbst bei der bedingten Entlassung aus einer Verwahrung. Da das Gericht für den Entscheid über den Widerruf zuständig ist, sei ein rasches Handeln bei ersten Versäumnissen kaum möglich, da selten be-

wichtigste Schwäche des geltenden Rechts (UNILU) bzw. den eigentlichen Stein des Anstosses (Stratenwerth) dar.

188 TG, ZH; KKJPD, KKLJV; ähnlich SG.

189 FR, GR, SG, TG, ZH; KKJPD, KKLJV, prosaj, SKLB.