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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten
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einer oder mehreren bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, so kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, mit dieser Person oder Personengruppen Kontakt aufzunehmen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder einen bestimmten Ort zu verlassen.
3 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Dauer der Verbote begleitet und ihr Bericht erstattet.
4 Für den Vollzug des Verbots nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde technische Geräte und deren feste Verbindung mit dem zu überwachenden Jugendlichen einsetzen.
Art. 19 Abs. 4 (neu)
4 Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig dem Gericht am Wohnsitz des Jugendlichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 oder Artikel 67a StGB19 gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird das Verbot nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 StGB gegeben, so legt das Gericht eine Frist zwischen einem Jahr und zehn Jahren fest.
II
Änderung anderer Bundesgesetze:
1. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200720
Art. 374 Abs . 1
1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB21 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63, 64, 67, 67a oder 67d StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.
19 SR 311.0
20 AS 2010 1881
21 SR 311.0