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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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Art. 67a (neu)

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b. Kontakt- Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere und Rayon- bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe verbot begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen

Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für sechs Monate bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.

2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:

a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;

b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;

d. einen bestimmten Ort zu verlassen.

3 Für den Vollzug des Kontakt- und Rayonverbots kann die Vollzugsbehörde technische Geräte und deren feste Verbindung mit dem Täter einsetzen. Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.

4 Das Verbot kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, welche Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

Art. 67b (neu)

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c. Gemeinsa- Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig me Bestim- wird.

mungen.2 Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-Vollzug der ziehenden Massnahme (Art. 59 - 61 und 64) wird auf die Dauer des Verbote Verbots nicht angerechnet.

3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1