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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156), sofern der Täter zu einer Strafe von mindestens 30 Tagen Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe oder zu einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist.

4 Als berufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.

5 Das Tätigkeitsverbot umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt. Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. Das Verbot nach Absatz 3 umfasst immer die ganze Tätigkeit.

6 Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2 und 3 lebenslang verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren zur Abwendung der vom Täter ausgehenden Gefahr nicht ausreicht. Es kann die zeitlich befristeten Verbote nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, welche Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

7 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 verhängt worden ist.

Art. 50a (neu)

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b. Kontakt- und Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere Rayonverbot bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für sechs Monate bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.

2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:

a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg; sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;