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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, welche einen regelmässigen Kontakt mit unmündigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere solche Straftaten begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.

3 Hat jemand eine der nachfolgenden Straftaten begangen, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu unmündigen Personen umfasst:

a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung einer Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), sofern er die Straftat an einem Opfer von weniger als 18 Jahren begangen hat;

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sofern der Täter zu einer Strafe von mindestens 30 Tagen Freiheitsstrafe, 30 Tagessätzen Geldstrafe oder zu einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64 verurteilt worden ist;

c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

4 Als berufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.

5 Das Tätigkeitsverbot umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt. Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. Das Verbot nach Absatz 3 umfasst immer die ganze Tätigkeit.

6 Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2 und 3 lebenslang verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren zur Abwendung der vom Täter ausgehenden Gefahr nicht ausreicht. Es kann die zeitlich befristeten Verbote nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, welche Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

7 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 verhängt worden ist.