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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten
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b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
d. einen bestimmten Ort zu verlassen.
3 Für den Vollzug des Kontakt- und Rayonverbots kann die Vollzugsbehörde technische Geräte und deren feste Verbindung mit dem Täter einsetzen. Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.
4 Das Verbot kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, welche Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.
Art. 50b
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c. Gemeinsame Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig Bestimmungen. wird.
Vollzug der2 Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-Verbote ziehenden Massnahme (Art. 59 - 61 und 64 des Strafgesetzbuches16)
wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.
3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.
4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50a.
5Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:
a. bei Verboten nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50a: nach zwei Jahren des Vollzugs;
b. bei Verboten nach Artikel 50 Absatz 2: nach fünf Jahren des Vollzugs;
c. bei lebenslangen Verboten nach Artikel 50 Absatz 2 oder 3: nach 15 Jahren des Vollzugs.
6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen weitere Verbrechen oder
16 SR 311.0