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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten
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2. Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200922
Art. 26 Abs . 1 Bst. c
1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:
c. der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 - 15 und 16a JStG23;
3. Militärstrafprozess vom 23. März 197924
Art. 119 Abs . 2 Bst. e
2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:
e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47, 50 oder 50a MStG als angezeigt erscheint.
4. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200325
Art. 16 Abs. 1 Bst. l (neu)
1 Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:
l. zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots oder Kontakt- und Rayonverbots.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
22 AS 2010 1573
23 SR 311.1
24 SR 322.1
25 SR 363