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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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4 Ein Urteil erscheint nicht mehr im Auszug, wenn die Fristen nach Artikel 371 Absätze 3 - 5 abgelaufen sind. Enthält das Urteil ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 Absatz 2 oder 3 oder nach Artikel 67a dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absatz 2 oder 3 oder nach Artikel 50a Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192712 oder nach Artikel 16a Absatz 1 oder 2 JStG, so wird es so lange im Auszug aufgeführt, als eines dieser Verbote besteht.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192713

Ingress

gestützt auf die Artikel 60 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung14,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 191815,

Art. 50

1

2. Tätigkeitsver- Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten bot, Kontakt- ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, und Rayonver- für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer bot. Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und

a. Tätigkeits- besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer verbot Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das

Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

2 Hat jemand gegen eine unmündige oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, welche einen regelmässigen Kontakt mit unmündigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere solche Straftaten begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.

3 Hat jemand eine der nachfolgenden Straftaten begangen, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu unmündigen Personen umfasst:

a. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), sofern er die Straftat an einem Opfer von weniger als 18 Jahren begangen hat;

12 SR 321.0

13 SR 321.0

14 SR 101

15 BBl 1918 V 337