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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Verbot in den Fällen nach den Absätzen 4 und 5 von der zuständigen Behörde aufzuheben.

Art. 50c (neu)

1

Nachträgliche Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Änderung oder Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Vorausset-Anordnung der zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches Verbote solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.

2 Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 50a gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

Art. 50d

Bisheriger Artikel 50abis

Art. 50e

Bisheriger Artikel 50b

Art. 60b Abs. 3

3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59 - 61 und 64 des Strafgesetzbuches17), das Tätigkeitsverbot (Art. 50), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 50a) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50e) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

3. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200318

Art. 16a (neu) Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot

1 Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte ausserberufliche Tätigkeiten im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen missbraucht.

2 Besteht die Gefahr, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu

17 SR 311.0

18 SR 311.1