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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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oder nach Artikel 67a.

5Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:

a. bei Verboten nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67a: nach zwei Jahren des Vollzugs;

b. bei Verboten nach Artikel 67 Absatz 2: nach fünf Jahren des Vollzugs;

c. bei lebenslangen Verboten nach Artikel 67 Absatz 2 oder 3: nach 15 Jahren des Vollzugs.

6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Verbot in den Fällen nach den Absätzen 4 und 5 von der zuständigen Behörde aufzuheben.

Art. 67c (neu)

1

Nachträgliche Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Änderung Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Vorausset- oder Anord- zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches nung der solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Verbote Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätz-

liches Verbot anordnen.

2 Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 67a gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

Art. 67d

Bisheriger Artikel 67b

Art. 95 Abs. 1, 6 und 7 (neu)

1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe oder Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.

6 Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforder-