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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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a. zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG7);

b. zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 JStG); oder

c. zu einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- oder Rayonverbot (Art. 16a JStG).

Art. 369 Abs. 4ter

4ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67d dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50d des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19278 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

Art. 369a (neu)

Entfernung Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 67 Absatz 2 oder 3 oder von Urteilen nach Artikel 67a dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absatz 2 oder 3 mit einem oder nach Artikel 50a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19279 Tätigkeits- oder nach Artikel 16a JStG10 enthalten, werden frühestens entfernt, verbot oder wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind. einem Kon-

takt- und

Rayonverbot

Art. 371a (neu)

1

Erweiterter Wer sich für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Strafregister- Tätigkeit bewirbt, die einen regelmässigen Kontakt mit unmündigen auszug für oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, kann Privatperso- einen ihn betreffenden erweiterten Auszug aus dem Strafregister nen anfordern.

2 Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die den erweiterten Strafregisterauszug vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind.

3 Im Auszug erscheinen:

a. Urteile nach Artikel 371 Absatz 1 oder 2;

b. Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG11) enthalten.

5 SR 321.0

6 SR 311.1

7 SR 311.1

8 SR 321.0

9 SR 321.0

10 SR 311.1

11 SR 311.1