Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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mit diesen Regelungen die Kantone verpflichten kann, welche nach Artikel 123 Absatz 2 BV für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig sind. Artikel 123 BV kann daher nicht als Grundlage für Regelungen dienen, welche Privaten Aufgaben des Straf- und Massnahmenvollzugs überbinden. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs dem Strafvollzug zuzurechnen ist, so würde dies nicht genügen, um eine Regelung zu treffen, welche eine analoge Pflicht auch für ausländische Staatsangehörige vorsieht, die sich in der Schweiz um eine Tätigkeit mit unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bewerben.
Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Bund in allen Bereichen verwehrt wäre, eine Verpflichtung zur Einholung eines Strafregisterauszuges festzulegen. Gestützt auf verschiedene andere Kompetenzen der BV könnte der Bundesgesetzgeber eine solche Pflicht vorsehen, wie dies der Bundesrat in der Beantwortung der Motion Simoneschi-Cortesi (02.3494) ausgeführt hat. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der Kantone, in ihren Zuständigkeitsbereichen entsprechende Regelungen zu erlassen.
Die Verneinung der Kompetenz des Bundes zur Regelung eines umfassenden Obligatoriums zur Einholung eines Strafregisterauszugs bedeutet zudem nicht, dass Institutionen und Arbeitgeber nicht von sich aus – also auf freiwilliger Basis – von Personen, die mit Kindern, Jugendlichen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen arbeiten, die Vorlage eines Strafregisterauszugs verlangen können.
Gestützt auf die geltende Verfassung kann somit die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszuges nicht flächendeckend, sondern nur in bestimmten Bundesgesetzen vorgesehen werden, und die Kantone können nicht zu entsprechenden Regelungen verpflichtet werden.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Bund nicht allenfalls eine Meldepflicht einführen könnte, wonach die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote bestimmten Institutionen zu melden sind (analog den Mitteilungspflichten in den Art. 363 und 364 StGB). Denkbar wäre z.B. eine Meldung an die kantonalen Schulbehörden. Damit würde jedoch nur ein kleiner Bereich abgedeckt. Für einen flächendeckenden Schutz müssten auch alle Vereine und anderen Organisationen erreicht werden, die unmündige oder besonders schutzbedürftige Personen betreuen und die nicht unbedingt einer kantonalen Behörde unterstehen. Es dürfte sehr schwierig sein, all die betroffenen Organisationen zu erfassen. Zudem hätte diese Meldepflicht zur Folge, dass Täter, die mit einem Verbot belegt wurden, allen Behörden, Vereinen und anderen Organisationen auch dann gemeldet werden müssten, wenn die Täter nicht die Absicht haben, sich für eine Stelle in einer Schule oder eine Tätigkeit in einem Verein zu bewerben. Eine solche umfassende Meldepflicht wäre kaum umsetzbar, wohl unverhältnismässig und mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Zudem liesse sich mit einer Meldepflicht das Problem nicht lösen, dass auch von ausländischen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich hier um eine Tätigkeit mit unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bewerben, entsprechende Informationen eingeholt werden müssen.
Daher wird vorliegend – aufgrund der engen Verknüpfung mit dem Strafrecht und dem Strafvollzugsrecht – eine Ergänzung von Artikel 123 BV mit einer neuen Kompetenznorm vorgeschlagen. Diese gibt dem Bund die Möglichkeit, Vorschriften zu erlassen, die dazu dienen, unmündige und besonders schutzbedürftige Personen vor Straftaten zu schützen.