Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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1.4.8.2 Das erweiterte Führungszeugnis in Deutschland

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sieht vor, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein sie betreffendes Führungszeugnis erteilt wird. Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes wurde neu vorgesehen, dass sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich (bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe) in einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Nach § 30a BZRG kann das erweiterte Führungszeugnis unter anderem beantragt werden, wenn es für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – notwendig ist. Gemäss dieser Bestimmung darf für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigt oder vermittelt werden, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden ist. Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Personen, die Lehrlinge ausbilden.

Ein erweitertes Führungszeugnis kann zudem beantragen, wer eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (z.B. Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen; Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege; Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen). Den betroffenen Arbeitgebern selbst kommt kein Antragsrecht zu. Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Antragsvoraussetzungen den Zweck betreffend vorliegen. Das Zeugnis kann nur dem Antragsteller übersendet werden, außer es handelt sich um ein einer Behörde vorzulegendes Zeugnis.

1.4.8.3 Auskunft über Sexualstraftäter in Österreich

In Österreich ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, wenn eine wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilte Person aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird. Seit dem 1. Dezember 2009 hat die Bundespolizeidirektion Wien kostenfrei Auskunft über die Verurteilung wegen Sexualstraftaten zu erteilen. Die Empfänger der Auskunft sind unter anderem Gerichte in Strafverfahren, in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Die Bundespolizeidirektion Wien hat zudem bestimmten Jugend- und Schulbehörden sowie Personaldienststellen der Gebietskörperschaften Auskunft zu erteilen, ob Personen, die für eine Tätigkeit in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen angestellt werden sollen, wegen Sexualstraftaten verurteilt worden sind.