Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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1.4 Rechtsvergleich
1.4.1 Einleitung
In der Begründung der Motion Carlo Sommaruga wird darauf hingewiesen, dass sich die Motion an der Lösung orientiere, die in Belgien nach dem Fall Dutroux umgesetzt wurde. Um einen Überblick über entsprechende Regelungen in anderen europäischen Staaten und damit eine Orientierungshilfe für die zu schaffenden Bestimmungen zu erhalten, beauftragte das Bundesamt für Justiz das Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne, ein rechtsvergleichendes Gutachten zum Thema Berufs-, Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot zu erstellen. Das Gutachten umfasst nun die Rechtsordnungen von Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Belgien, dem Vereinigten Königreich und Schweden. Kanada wurde als zusätzliches, aussereuropäisches Land in den Vergleich mit einbezogen, weil es für zukunftsweisende Lösungen in Bezug auf Sexualstraftäter bekannt ist.
Der Rechtsvergleich hat unter anderem gezeigt, dass die rechtlichen Massnahmen zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in verschiedenen Rechtsordnungen vor kurzem überarbeitet worden sind. So finden sich in Deutschland (Reform der Führungsaufsicht), Österreich (2. Gewaltschutzgesetz 2009), Italien (Änderungen im Strafprozessgesetz, 2009) sowie im Vereinigten Königreich (Safeguarding of Vulnerable Groups Act 2006) mehr oder weniger umfangreiche Revisionen, bei welchen Berufs- und Tätigkeitsverbote einerseits, sowie Kontakt- und Rayonverbote andererseits, eine gewichtige Rolle spielen.
1.4.2 Verbot von ausserberuflichen Tätigkeiten
Alle im Rahmen des rechtsvergleichenden Gutachtens untersuchten Staaten kennen eine Form des Verbots von ausserberuflichen Tätigkeiten. In Deutschland ist dieses Verbot nicht als eigenständige Sanktion, sondern als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht vorgesehen (§ 68b Abs. 1 dStGB). In den meisten Staaten umfasst das spezielle Verbot, das im Falle von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder Kindern verhängt werden kann, sowohl "berufliche" als auch "freiwillige" Tätigkeiten (Österreich, Frankreich, Belgien), respektive alle "geregelten" Tätigkeiten mit Minderjährigen oder Kindern, unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt oder freiwillig verrichtet werden (Vereinigtes Königreich und Kanada). Im Vereinigten Königreich gilt das Verbot auch für Tätigkeiten mit "verwundbaren Erwachsenen" (Empfänger aller Formen gesundheitlicher Pflegeleistungen, Gefangene und alle Menschen, die bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten Hilfe benötigen). In Schweden, das kein eigentliches Tätigkeitsverbot kennt, muss nicht nur für berufliche, sondern auch für Auftrags-, Praktikums- oder unentgeltliche Tätigkeiten in einem Kinderheim ein Strafregisterauszug vorgelegt werden.
1.4.3 Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten aufgrund von Straftaten, die nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden sind
Deutschland kennt im Strafrecht nur ein allgemeines Berufsverbot, das alle Berufe umfasst und aufgrund aller Straftaten verhängt werden kann (analog dem heutigen